Rn. 179a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aufgrund der Neufassung des SVG ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2025 (Art 4, Art 90 Abs 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (vom 20.08.2021, BGBl I 2021, 3932)) waren die Verweise auf das SVG redaktionell anzupassen (s Rn 162b).

 

Rn. 179b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Regelungen über Kapitalabfindungen finden sich für die Rechtslage ab 01.01.2025 nunmehr in den §§ 4350 SVG. § 53 SVG sieht (Rechtslage vor 31.12.2024 s Rn 179) unter den dortigen Voraussetzungen für Berufssoldaten, die vor vollendetem 67. Lebensjahr in den Ruhestand getreten sind, neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich iHd 5-Fachen der Dienstbezüge, maximal EUR 4 091 (dh der Betrag wurde gegenüber s Rn 179 nicht verändert!) vor.

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