Rn. 103

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG Fall 1 betrifft allg den Fall, dass der StPfl zeitweise unbeschränkt stpfl im Inland war und im VZ ausländische Einkünfte bezogen hat, die nicht der deutschen ESt unterlegen haben, die also weder auf die Zeit seiner unbeschränkten StPfl entfallen noch inländische Einkünfte iSd § 49 EStG sind und somit keine beschränkte StPfl begründen. Zu verfassungsrechtlichen Bedenken s Rn 102ff.

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