Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach anfangs schwankender Rspr erkennt der BFH Aufwendungen zur Wohnraumbeschaffung grds nicht als ag Belastung an. Nach der Rspr des BFH BStBl III 1959, 171; 1960, 309 sind Aufwendungen zur Erlangung einer Wohnung keine ag Belastungen, weil der StPfl als Gegenwert eine günstige Wohnung erhält.
Rn. 2
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
StPfl, die einen verlorenen Baukostenzuschuss zur erstmaligen Beschaffung einer Wohnung, zB auch als jungverheiratete Eheleute zur Beschaffung einer Ehewohnung, im Rahmen eines berufsbedingten Umzugs o aus sonstigen Gründen eines Wohnungswechsels aufzuwenden haben, der nicht zwangsläufig ist, können § 33 EStG nicht in Anspruch nehmen, weil der Baukostenzuschuss der regelrechte Preis für den Erwerb einer Wohnung ist; ihm gleichzustellende Beträge müssen sogar bei Erlangung von Altbauwohnungen bezahlt werden. Wegen Ablehnung für jungverheiratete Eheleute s insb BFH (StRK EStG § 33 R 168).
IdR besteht die Gegenleistung für den Bauzuschuss in einem langfristigen Mietvertrag, verbunden mit der Möglichkeit, bei vorzeitigem Auszug sich den Bauzuschuss vom Nachfolger ablösen zu lassen, und nicht zuletzt in der, wenn auch nicht zahlenmäßig genau berechenbare Minderung der laufenden Miete, vgl wegen des Letzteren insb BFH BStBl III 1951, 12. Noch weitgehender u bereits die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für eine Wohnung ablehnend BFH DB 1956, 538 bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel (Instandsetzungskosten). Ebenso BFH (StRK R 105 zu § 9 S 1, 2 EStG) sowie BFH v 20.10.1961, VI 44/61 nv; FG D'dorf EFG 1961, 489. Nach BFH BStBl III 1958, 419 sollen Baukostenzuschüsse "im Allg" keine ag Belastung darstellen, dies soll auch für die aufgewendete Wohnungsvermittlungsgebühr gelten. Ebenso BFH BStBl III 1960, 309.
Rn. 3
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Grundsätze werden auch für Aufwendungen anderer Art gelten, die in Zusammenhang mit der Wohnraumbeschaffung zu machen sind. Es handelt sich hier letzten Endes um Aufwendungen zur persönlichen Lebensgestaltung, die schon deshalb idR nicht unter § 33 EStG fallen, s § 33 Rn 24 (Nacke). Der in s § 33 Rn 100 herausgehobene Gedanke des Gegenwerts bei Baukostenzuschüssen spielt nur eine zweitrangige Rolle. Er scheidet wohl schon im Fall einer Abfindung an den Vormieter einer Wohnung aus, gleichwohl stellt der BFH BStBl III 1966, 113 diesen Fall den Baukostenzuschüssen gleich, was wohl unzutreffend sein dürfte.
Rn. 4
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Im Streitfall hat der BFH allerdings eine Ausnahme anerkannt, da die Beschaffung der neuen Wohnung durch einen Arzt lediglich dadurch veranlasst war, dass der völlig gelähmte Sohn die Treppen der bisherigen Wohnung nicht steigen konnte; es wurden in einem weiteren Sinn Krankheitskosten angenommen (dem Umstand, dass der Arzt gleichzeitig in die Nähe seiner Praxis zog, was ihm sonstige Vorteile brachte, maß das Urt keine entscheidende Bedeutung bei). S aber auch FG BdW EFG 1987, 245. Ferner s "Krankheitskosten Rn 24".