Rn. 156
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Da bei Kindern, die behindert sind, die Aufwendungen, die aufgrund der Behinderung entstehen, häufig von den Eltern getragen werden, hat der Gesetzgeber in § 33b Abs 5 EStG die Möglichkeit geschaffen, den Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern zu übertragen. Diese gesonderte Übertragung ist erforderlich, da in Abs 1–3 des § 33b EStG der Behinderten-Pauschbetrag dem behinderten Menschen originär zusteht. Da die gesetzliche Regelung nicht von Eltern spricht, sondern von StPfl, die für ein Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten ("... einem Kind zu, für das der StPfl einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 6 oder Kindergeld erhält ..."), kommen nicht nur Eltern, sondern auch Stiefeltern oder Großeltern (§ 32 Abs 6 S 7 EStG) als Anspruchsberechtigte in Betracht.
Rn. 157
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nach § 33b Abs 5 S 5 EStG nF ist ab VZ 2021 für die Übertragung Voraussetzung, dass die Angabe der erteilten ID-Nr (§ 139b AO) des Kindes in der ESt-Erklärung des StPfl erfolgt. Damit soll eine Mehrfachberücksichtigung der Pauschbeträge verhindert werden (BT-Drucks 19/21985, 18). Das Gesetz regelt aber insoweit nicht, wenn das betroffene Kind nicht die ID-Nr dem StPfl mitteilt. Hier dürfte § 10 Abs 1a EStG entsprechend anzuwenden sein. Beim Realsplitting ist der Unterhaltsempfänger zur Mitteilung verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, kann der StPfl bei dem zuständigen FA die ID-Nr erfragen (§ 10 Abs 1a Nr 1 S 8 u 9 EStG; so auch Kanzler, NWB 2021, 840, 845).
Rn. 158
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Gesetzgeber hat nur eine Übertragung auf insb die Eltern vorgesehen. Eine Übertragung des Pauschbetrages auf Dritte (zB Übertragung von einem behinderten Elternteil auf das Kind) kommt daher nicht in Betracht (BFH BStBl III 1966, 112; BB 1989, 1252; FG Münster EFG 1990, 111). Die Regelung ist verfassungsgemäß. Art 3 GG wird nicht verletzt. Einerseits bestehen sachliche Gründe für die Übertragungsregelung. Der Gesetzgeber durfte typisierend die Pauschbetragsübertragung auf Eltern regeln, da die Aufwendungen für die Behinderung von Kindern im Allg von den Eltern getragen werden (BFH BB 1989, 1252; FG Münster EFG 1990, 111). Andererseits hat der nicht von der Regelung erfasste StPfl die Möglichkeit, die Aufwendungen nach § 33 EStG geltend zu machen.
Rn. 159
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Weitere Voraussetzung einer Übertragung des Pauschbetrages war früher, dass das behinderte Kind unbeschränkt stpfl war und damit selbst einen Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag hat (BFH BStBl II 1982, 256; 1995, 408). Davon rückt man neuerdings ab (s Rn 44).
Rn. 160
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Pauschbetrag wird gemäß § 33b Abs 5 EStG nur auf Antrag gewährt. Das Gesetz gibt nicht an, wer den Antrag zu stellen hat. Solange das Kind minderjährig ist, ist der Antrag der Eltern ausreichend. Ist jedoch das Kind volljährig, bedarf es der Zustimmung des Kindes für die Übertragung. Sie kann als wirksam unterstellt werden, wenn das Kind in seiner eigenen Steuererklärung auf die Geltendmachung verzichtet hat (ebenso Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 72; Heger in Blümich, § 33b EStG Rz 86). Da im Erklärungsvordruck (Mantelbogen ESt 1 A) kein eigenes Feld für die Eintragung vorhanden ist, kann der Pauschbetrag bei den ag Belastungen unter Angabe der übertragenden Person geltend gemacht werden. Da keine besondere Kennziffer vorhanden ist, kann ggf auch eine nachträgliche Geltendmachung des Pauschbetrages gemäß § 173 AO in Betracht kommen. Lehnt das volljährige Kind mit Behinderungen aber die Übertragung ab, so kommt mE die Übertragung nicht in Betracht. Hier besteht die Frage, ob nicht entsprechend zum Realsplitting nach § 10 Abs 1a Nr 1 S 4 u 5 EStG verfahren werden kann. ME dürfte dies nicht möglich sein, da die Übertragungsregelung nur einen "subsidiären Hilfstatbestand" darstellt, so dass solange der Mensch mit Behinderungen die Übertragung ablehnt, eine Übertragung nicht erfolgen kann (glA Kanzler, NWB 2021, 840, 845). Machen beide den Anspruch geltend, kommt bei fehlender Einigung nur ein Zivilrechtsstreit in Betracht, in dem letztlich diese Rechtsfrage zu klären ist (vgl BFH BStBl II 1990, 1022 zum begrenzten Realsplitting; Kanzler, NWB 2021, 840, 845).
Rn. 161
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Erhalten mehrere Personen einen Kinderfreibetrag oder Kinderbetreuungsbetrag, so regelt § 33b Abs 5 S 2–4 EStG die Konkurrenz mehrerer StPfl. Danach erhalten die Elternteile den Pauschbetrag je zur Hälfte, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen (§ 33b Abs 5 S 2 Hs 2 EStG). Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist aber auch eine andere Aufteilung möglich (§ 33b Abs 5 S 3 EStG). Wird dieser Weg gewählt, können daneben keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung (nach § 33 EStG) geltend gemacht werden (§ 33b Abs 5 S 4 EStG).
Im LSt-Ermäßigungsverfahren gilt die hälftige Aufteilung. Wird die hälftige Aufteilung gewählt, so können die Eltern an Stelle des hälftigen Pauschbetrag...