Rn. 104
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Für den Fall, dass ein Einzelunternehmer oder eine PersGes Organträger einer Tochter-KapGes nach §§ 14ff KStG ist, erstreckt sich die Ausübung des Thesaurierungswahlrechts gem § 34a EStG auf den nach § 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG ermittelten Gewinn der PersGes einschließlich der Ergebnisse aus Ergebnisabführungsverträgen der Organgesellschaft (BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 11; Wacker in Schmidt, § 34a EStG Rz 20, 35 (42. Aufl 2023)).
Rn. 105
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Kritische Stimmen in der Literatur äußern ihre Bedenken dahingehend, dass der iRd handelsrechtlichen Gewinnabführung abgeführte Gewinn der Organgesellschaft außerbilanziell zu kürzen und das steuerlich zuzurechnende Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger dann gem § 14 Abs 1 KStG zuzurechnen sei (vgl Pohl, DB 2008, 84; Rödder, DStR 2007, Beilage Heft 10, 1, 4; Rogall, DStR 2008, 429).
Rn. 106
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
ME kann es gleichwohl nicht auf die technische Umsetzung der Zurechnung des Organeinkommens für die Anwendbarkeit des § 34a EStG ankommen (so auch Reddig in Kirchhof/Seer, § 34a EStG Rz 58, (23. Aufl 2024); Wacker in Schmidt, § 34a EStG Rz 20, 35 (42. Aufl 2023)). Somit würde der steuerbilanzielle Gewinn der Organgesellschaft bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns auf Ebene des Organträgers zu berücksichtigen sein und im Fall der Verlustübernahme den nicht entnommenen Gewinn entsprechend mindern. Organschaftliche Mehr- und Minderabführungen werden durch organschaftliche Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers berücksichtigt, sodass gewährleistet ist, dass der vollständige Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft auf der Organträgerebene abgebildet ist.
Im Falle vororganschaftlicher Mehrabführungen erfolgt eine Berücksichtigung auf Organträgerebene für Zwecke des § 34a EStG in Höhe des stpfl Teils der (fingierten) Ausschüttung. Für den steuerfreien Teil s Rn 88ff. Für vororganschaftliche Minderabführungen gelten die Einlagengrundsätze s Rn 67ff.
Rn. 107
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Organträger muss überdies detaillierte Kenntnis von den nicht abzugsfähigen BA auf Ebene der Organgesellschaft haben, um diese entsprechend der Ausführungen s Rn 78 ff handhaben zu können, was durch die einheitliche und gesonderte Feststellung durch das Betriebs-FA der Organgesellschaft gem § 14 Abs 5 KStG gewährleistet wird.
Rn. 108
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 19 Abs 1–3 KStG steht der Anwendung des § 34a EStG nicht entgegen. Dies liegt daran, dass die Regelung des § 34a EStG eine allg Tarifvorschrift und keine spezielle Tarifregelung darstellt (vgl Neumann in Gosch, KStG§ 19 Rz 5, 15 (4. Aufl 2020); Pohl, DB 2008, 84).
Rn. 108a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Ab VZ 2022 wurde im Wege des KöMoG v 25.06.2021 die bis dato angewandte Ausgleichspostenmethode zur Abbildung ertragsteuerlicher Mehr- und Minderabführungen beim Organträger durch eine Einlagenlösung ersetzt (BMF v 29.09.2022, IV C 2 – S 2270/19/10004: 007, BStBl I 2022, 1412).
Demnach führen organschaftliche Minderabführungen nunmehr zu Einlagen und organschaftliche Mehrabführungen zu einer Einlagenrückgewähr. Im Falle der organschaftlichen Minderabführungen kommt es zu einer Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts der Organgesellschaft beim Organträger, während es bei organschaftlichen Mehrabführungen zu einer Verminderung des Beteiligungsbuchwerts der Organgesellschaft beim Organträger kommt (BMF v 29.09.2022, IV C 2 – S 2270/19/10004: 007, BStBl I 2022, 1412 Rz 2f). Der nicht entnommene Gewinn des Organträgers nach § 34a Abs 2 EStG wird hierdurch entweder erhöht oder vermindert.
Nachfolgend kommt es zu einer außerbilanziellen Korrektur der steuerbilanziellen Auswirkungen aus der Veränderung des Beteiligungsbuchwerts, sodass die organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen im Ergebnis einkommensneutral abgebildet werden (BMF v 29.09.2022, IV C 2 – S 2270/19/10004: 007, BStBl I 2022, 1412 Rz 7f).