Rn. 101

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Das BVerfG BStBl II 1978, 548 hat die Ermächtigungsgrundlage in § 34c Abs 5 EStG Fall 1 (= § 34c Abs 3 EStG aF Fall 1) verfassungsrechtlich gebilligt (ebenso BFH v 08.12.2010, I B 98/10, BFH/NV 2011, 596; FG BBg v 16.12.2014, 4 K 4264/11, EFG 2015, 928 rkr, FG Köln DStR 2019, 8 rkr; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 150).

Der Begriff der "volkswirtschaftlichen Gründe" sei unter Berücksichtigung von Sinnzusammenhang, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte hinreichend konkretisiert. Insb da es sich um eine steuerentlastende Vorschrift handele, müsse die Ermächtigungsgrundlage nicht im gleichen Maß bestimmt sein wie bei Eingriffsermächtigungen, da die Grundrechtsrelevanz hier geringer sei. Dies gelte jedenfalls soweit, als eine solche Norm Ausnahmetatbestände regele, die die gleichmäßige Belastung aller von der steuerbegründenden Norm Betroffenen grundsätzlich unberührt lassen, also etwa nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führe.

Diesen Ausführungen des BVerfG ist zuzustimmen, § 34c Abs 5 EStG ist eine hinreichend konkrete Ermächtigungsnorm. Dasselbe muss für § 50 Abs 4 EStG (betr beschränkte StPfl) gelten.

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