Rn. 142
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
(1) | Das DBA regelt selbst die Steueranrechnung dem Grunde und der Methode nach. Soweit das DBA auch selbst regelt, wie die Steueranrechnung durchzuführen ist (zB Art 23 Abs 1 Nr 2 DBA Belgien 1967/2002), kann auf die Anrechnungsmethode nach § 34c Abs 6 EStG iVm § 34c Abs 1 EStG nicht zurückgegriffen werden (§ 2 AO). | ||||
(2) | Das DBA regelt die Steueranrechnung nur dem Grunde nach, nicht aber der Methode nach. In diesem Fall greift § 34c Abs 6 S 2 EStG ein (zB Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA Schweiz 1971/78/89/92/2002/2010: "... nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern"). Dies bedeutet:
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(3) | Wahlweise Abzugsmethode. Wahlweise kann der StPfl in den Fällen (1) auch (2) statt der Anrechnung die Abzugsmethode beantragen (entsprechende Anwendung des § 34c Abs 2 EStG, FG Ha, DStRE 2002, 1447 rkr; s Rn 55ff). Dieses Wahlrecht ist DBA-konform; davon geht auch R 34c Abs 5 EStR 2012 aus). Nach DBA fiktiv gezahlte ausländische Steuern sind jedoch nicht abziehbar (§ 34c Abs 6 S 2 Hs 2 EStG), ggf jedoch anrechenbar, falls im DBA vorgesehen (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 20). Aus §§ 2a und 15a EStG (Verlustausgleichsbeschränkungen) ergeben sich für die Abzugsmethode keine Einschränkungen, dh, die ausländische Steuer erhöht dann nicht ausgleichsfähige ausländische Verluste, die erst später verrechenbar sind (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78). |
Rn. 143
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Zur Frage der fiktiven Steueranrechnung nach § 34c Abs 6 S 2 EStG bei Anlegern mit variabler Rückzahlung s OFD Erfurt, Vfg v 16.08.1999, DStR 1999, 1947.
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