Rn. 33

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Zu den einzelnen Begriffen:

  • AV: Zum Begriff s § 247 Abs 2 HGB. Zur Abgrenzung gegenüber dem UV s §§ 4,5 Rn 610ff (Hoffmann).
  • Belegenheit in einem ausländischen Staat: Dh, wo sich das WG befindet, soweit es sich um ein körperliches WG handelt. Bei Forderungen kommt es nach hier vertretener Ansicht auf die Ansässigkeit des Schuldners an (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 77). Auch s Rn 34c.
  • WG: S §§ 4, 5 Rn 594ff (Hoffmann).

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