Rn. 175

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Vorschrift des § 3c Abs 4 EStG hat klarstellenden Charakter, da Sanierungsaufwendungen ohnehin gemäß § 3c Abs 1 EStG VZ-übergreifend nicht abzugsfähig sind (Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 24, 39. Aufl). Mit der Einführung des Abzugsverbots hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des GrS (BFH v 28.11.2016, GrS 1/15, BFH/NV 2017, 498) reagiert. Demnach verstößt der im sog Sanierungserlass (BMF v 27.03.2003, BStBl I 2003, 240; BMF v 22.12.2009, BStBl I 2010, 18) vorgesehene Billigkeitserlass gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der FinVerw.

Durch Art 2 Nr 3 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) wurde Abs 4 des § 3c EStG eingefügt. Korrespondierend zur Vorschrift des § 3a EStG, welche die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen herbeiführt (s 3a Rn 1ff (Böing)), bestimmt § 3c Abs 4 EStG ein Abzugsverbot für mit dem Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Isler in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 97af).

Die Regelungen des § 3a EStG und § 3c Abs 4 EStG standen zunächst unter dem Inkrafttretungsvorbehalt der Europäischen Kommission, entweder keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darzustellen (s Art 6 Abs 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074). Dieser Inkrafttretungsvorbehalt wurde aufgehoben mWv 05.07.2017 durch Art 19 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.

 

Rn. 176

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unter die Regelung des § 3c Abs 4 EStG fallen natürliche Personen, PersGes und juristische Personen, die die Voraussetzungen von § 3a Abs 1 EStG oder § 3a Abs 5 EStG erfüllen (Valta in Blümich, § 3c EStG Rz 92, 150. EL).

Gemäß § 7b Abs 1 GewStG gilt § 3c Abs 4 EStG auch für Zwecke der GewSt (FinMin Thüringen, Erlass v 02.04.2019, G 1421–19–24.14, DB 2019, 818). Soweit Aufwendungen auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit anderen nicht begünstigten Sanierungsmaßnahmen stehen (zB Zuschüsse), ist eine Aufteilung vorzunehmen (Kanzler, NWB 2017, 2260 (2273)).

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