Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 110
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Für die Frage, ob ein WG in die steuerliche Gewinnermittlung einzubeziehen ist, ist zunächst das BV vom PV abzugrenzen. Der BFH differenziert für das BV weiter zwischen notwendigem u gewillkürtem BV u geht damit in st Rspr von einer steuerlichen Dreiteilung des Vermögens in notwendiges BV, gewillkürtes BV u PV aus (zB BFH v 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl II 1974, 132; BFH, v 31.05.2001, IV R 49/00, BStBl II 2001 II, 828; BFH v 02.10.2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985, BFH v 23.09.2009, IV R 14/07, BStBl II 2010, 227; BFH v 10.10.2017, X R 1/16, BStBl II 2018, 181).
Dem notwendigen BV sind WG zuzuordnen, deren Erwerb betrieblich veranlasst und u die dem Betrieb unmittelbar dienen u objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (zB BFH v 10.10.2017, X R 1/16, BStBl II 2018, 181). Die BV-Eigenschaft folgt zwingend u ohne weitere Einlagehandlung.
Notwendiges PV ist Vermögen, das privaten Zwecken des StPfl u seiner Angehörigen dient u weder dazu bestimmt noch dazu geeignet ist, betrieblichen Zwecken zu dienen o diese zu fördern. Dazwischen (Willkürbereich) stehen WG, deren Art nicht zwingend zur Zuordnung in die betriebliche o private Vermögenssphäre weist, deren Einreihung in den betrieblichen o privaten Bereich aber auch ihrer Natur nicht widerspricht. Sind diese WG objektiv dazu bestimmt u geeignet, den Betrieb (mittelbar) zu fördern, liegt es beim StPfl, diese WG dem gewillkürten BV zuzuordnen (BFH v 19.02.1997, XI R 1/96, BStBl II 1997, 399).
Das Gestaltungsrecht des StPfl (BFH v 15.7.1960, VI 10/60 S, BStBl III 1960, 484), WG dem gewillkürten BV zuzuordnen u diese damit wahlweises aus dem PV auszuscheiden sowie die mit § 8 EStDV gegebene Möglichkeit, eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert wahlweise dem PV zuzuordnen, legt es systematisch nahe, auch für das PV zwischen notwendigem u gewillkürtem PV zu differenzieren (vgl auch Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 34 (38. Aufl 2019).
Die BV-/PV-Qualifikation ist im Einzelfall bedeutsam. Bei einem WG des BV können sich im Zeitverlauf erhebliche stille Reserven angesammelt haben, deren Realisierung durch Verkauf, Entnahme o Betriebsaufgabe iRd Vermögensvergleichs (im Gegensatz zu § 23 Abs 1 Nr 1, 2 EStG behaltensfristunabhängig) zu einem steuerlich relevanten Gewinn führt, sog Verstrickung (s Rn 50). Der StPfl hat in diesem Fall ein Interesse an der Eingruppierung des betreffenden WG in den Bereich des PV. Umgekehrt kann die Interessenlage bei angesammelten stillen Lasten u Wertverlusten o der Gewährung einer InvZul sein; beide können nur im Rahmen eines BV berücksichtigt werden.
Rn. 111
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Unterscheidung zwischen BV u PV lässt sich leicht u ohne rechtsdogmatische Probleme aus der Systematik des deutschen ESt-Systems (duale Einkünfteermittlung s Rn 50) u dem Veranlassungszusammenhang ableiten. Anders verhält es sich hinsichtlich der im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommenden Unterscheidung zwischen notwendigem u gewillkürtem BV.
Zwischen 1979 u 1990 hat hierzu auf hohem intellektuellem Niveau eine Diskussion zwischen BFH-Richtern stattgefunden (s Schrifttum vor Rn 110, Beiträge von Wassermeyer, Söffing u Woerner). Wassermeyer zufolge ist eine Unterteilung des Begriffs BV in gewillkürtes u notwendiges systematisch nicht berechtigt u auch zur Rechtsauslegung nicht erforderlich. Es genüge die Heranziehung des Veranlassungsprinzips in § 4 Abs 4 EStG (s Rn 82), die auch die Bezugnahme auf handelsrechtliche Abgrenzungsmerkmale des kaufmännischen Vermögens u deren Einführung über das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs 1 S 1 EStG überflüssige mache. Im Ergebnis liegt nach Wassermeyer BV vor, wenn das betreffende WG im rechtlichen u/o wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers steht u von diesem aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt o eingelegt worden ist. Die betriebliche Veranlassung stelle "eine innere Tatsache dar, die im Rechtsstreit durch Tatsachenwürdigung zu ermitteln ist" (vergleichbar dem Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht). Die sog objektiven Umstände sind Wassermeyer zufolge nur als Beweisanzeichen für die innere Einstellung des Unternehmers (Kaufmanns) zu würdigen. Im Schrifttum folgen der "Veranlassungstheorie" Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 34 (38. Aufl 2019); Flies, StBp 1998, 17.
Rn. 112
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Der BFH folgt dem Veranlassungsprinzip in der Definition des BV-Begriffs mit einer beachtlichen Abwandlung:
Zitat
"Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht."
BFH v 10.06.1988, III R 18/85, BFH/NV 1989, 348; BFH v 11.11.1987, I R 7/84, BStBl II 1988, 424.
Rn. 113
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die "Objektivierung" ist das von Woerner (s Schrifttum vor Rn 110) entgegen der Auffassung Wassermeyers besonders herausgestellte Tatbestandsmerkmal. Exemplifizieren lässt sich der Inhalt dieser gegeneinander gerichteten Argumente auf der...