Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1498
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Das sog Treuhandmodell zielt auf eine Ergebniskonsolidierung innerhalb von (insb) PersGes-Strukturen vergleichbar der Organschaft, allerdings unter einfacheren gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen (Schiffers/Feldgen, GmbH-StB 2014, 141; Butler, NWB 2012, 2925ff). Die erstrebte ertragsteuerliche Konsolidierung ist durch den BFH bestätigt worden (BFH v 03.02.2010, IV R 26/07, BStBl II 2010, 751) und wird von der FinVerw anerkannt (zB OFD Nds v 05.10.2010, G 1400–430 – St 254). Darzustellen ist im Folgenden die handels- und steuerbilanzielle Abbildung des Treuhandmodells.
In der Grundstruktur stellt sich die Beteiligungskonstellation rund um eine KG wie folgt dar (Suchanek/Hesse, GmbHR 2013, 1196):
Zwischen der Komplementärin (Treugeberin) und der Kommanditistin (Treuhänderin) wird ein Treuhandvertrag geschlossen. Diesem zufolge hält die Kommanditistin den KG-Anteil ausschließlich im Interesse der Treugeberin. Diese ist wirtschaftliche Eigentümerin des KG-Anteils für steuerliche Zwecke nach § 39 Abs 2 Nr 1 AO. Die Treuhänder-Kommanditistin ist deshalb nicht Mitunternehmerin der Treuhand KG. Diese Funktion übt ausschließlich die Komplementärin aus.
Deshalb stellt die (Treuhand-)KG keine Mitunternehmerschaft dar. Deren Gesamthandsvermögen ist ertragsteuerlich ausschließlich der Komplementärin als (wirtschaftlicher) Alleineigentümerin zuzurechnen. Sie erzielt aus der KG gewerbliche Einkünfte aus einzelunternehmerischer Tätigkeit. Die (Treuhand-)KG existiert ertragsteuerlich nicht. Es kommt deshalb auch nicht zu einer Gewinnfeststellung bei der Treuhand-KG, sie ist ebenso wenig Schuldnerin der GewSt aus ihrer Tätigkeit. Vielmehr stellt sie lediglich eine Betriebsstätte der (Treuhand-)KG dar.
Die steuerliche Nichtexistenz der (Treuhand-)KG bei unverändertem gesellschaftsrechtlichem Bestehen mit der Folge einer "normalen" handelsrechtlichen Bilanzierung zwingt zu einer Art steuerlichen Kapitalkonsolidierung (vgl hierzu Viebrock/Stegemann, DStR 2013, 2375), dh, die handelsbilanzielle Beteiligung der Komplementärin an der KG ist gegen das EK der (Treuhand-)KG aufzurechnen mit der Folge einer steuerneutralen Anwachsung der Buchwerte der (Treuhand-)KG bei der Komplementärin. Entsprechendes gilt für Forderungen/Verbindlichkeiten und Aufwendungen/Erträge in den handelsrechtlichen JA der Komplementär-GmbH und der (Treuhand-)KG.
Auch eine Art Zwischengewinneliminierung (für steuerliche Zwecke) ist vorzunehmen, wenn zB handelsbilanziell Vorratsvermögen unter Gewinnrealisierung zwischen den beiden Gesellschaften übertragen wird. Das Jahresergebnis der Treuhand-KG "landet" dadurch bei der Komplementärin – vergleichbar der Ergebniszurechnung bei einer Organschaft. Ergänzungsbilanzen lösen sich auf, dh, die Werte werden der Komplementärin zugerechnet, ebenso etwa – vor Installation des Treuhandmodells – vorhandene Sonderbilanzposten.