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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / A. Systematik, Funktion, Begriffsinhalte

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 200

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Korrektur-/Neutralisationsfunktion: Die Gewinndefinition (§ 4 Abs 1 S 1 EStG) weist den Regelungen über Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs 1 S 2–5 EStG) eine Korrektur- und Neutralisationsfunktion im Rahmen der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich zu (s Rn 5). Entnahmen und Einlagen stellen in spiegelbildlicher Verbundenheit notwendige Bestandteile der Ermittlung des Gewinns iRd Vermögensvergleichs dar. Der Gewinn/Verlust als Unterschiedsbetrag von Vermögensbeständen zu zwei Stichtagen muss "bereinigt" werden um Vorgänge, die keine BE oder BA darstellen (s Rn 1616 (Nacke)), sondern auf außerbetriebliche Vorgänge zurückzuführen bzw durch außerbetriebliche Zwecke veranlasst sind. Entnahmen und Einlagen beruhen systematisch auf dem Veranlassungsprinzip (Wied in Blümich, § 4 Rz 442), sie stellen eine Parallelwertung zum Begriffsinhalt des BV dar: (zB) notwendiges PV darf – mangels betrieblicher Veranlassung – nicht in den BV-Vergleich einbezogen werden (s Rn 110). Der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögensbeständen zweier Stichtage würde ohne entsprechende Korrektur durch Entnahmen systemwidrig gemindert bzw durch Einlagen erhöht. Mit der Nutzungs- und Leistungsentnahme, durch die Aufwendungen neutralisiert werden, die auf eine nicht betrieblich veranlasste Verwendung von WG des BV zurückgehen, gehen Korrektur- und Neutralisationsfunktion über die BV-Eigenschaft von WG hinaus bis auf die Ebene des BA-Begriffs. Korrespondierend gilt dies für die Aufwands- und Leistungseinlage, die korrigierend den Einbezug solcher Aufwendungen in die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des BV-Vergleichs ermöglicht, die durch eine betrieblich veranlasste Nutzung betriebsfremder WG des StPfl entstehen (BFH v 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).

E...

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Entnahmen
Entnahmen

Zusammenfassung Begriff Entnahmen sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Es handelt sich dabei – mit den Worten der Rechtsprechung – um Wertabgaben aus dem Betrieb zu außerbetrieblichen Zwecken. Grundfall der Entnahme ist die Überführung eines ...

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