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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / bb) Schuldnermehrheiten

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 77

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Teilschuldnerschaft (§ 420 BGB): Schulden mehrere eine einheitliche, aber teilbare Leistung, so ist nach der gesetzlichen Vermutung des § 420 BGB im Zweifel jeder Schuldner zu einem gleichen Anteil verpflichtet. Der Gläubiger hat gegenüber jedem (Teil-)Schuldner einen selbstständigen Anspruch nur auf den jeweiligen Teil der Leistung. Die Außen- und Innenhaftung jedes (Teil-)Schuldners bleibt auf die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils beschränkt. Jedem (Teil-)Schuldner ist rechtlich ebenso wie wirtschaftlich lediglich sein Anteil an der gesamten Schuld als selbstständige Schuld zuzurechnen und handels- sowie steuerbilanziell passivisch auszuweisen.

 

Beispiele: Teilschuldnerschaft/anteilige Schuldpassivierung

  • Bauverträge über die Errichtung eines Gebäudes mit ETW, durch die die künftigen Wohnungseigentümer Bauaufträge im eigenen Namen vergeben: idR nur anteilige Verpflichtung der Besteller (BGH v 18.06.1979, VII ZR 187/78, NJW 1979, 2101; BGH v 17.01.1980, VII ZR 42/78, NJW 1980, 122);
  • Erwerber ideeller Bruchteile eines Grundstücks (OLG Köln v 03.09.1979, 2 W 93/79, OLGZ 1979, 487);
  • (Heizöl-)Sammelbestellung zur Optimierung der Einkaufskonditionen (LG Augsburg v 16.03.2004, 4 S 5530/03, NJW-RR 2004, 852)

Bei Schuldnermehrheiten hat die Teilschuldnerschaft allerdings untergeordnete Bedeutung, infolge zahlreicher gesetzlicher Anordnungen überwiegen Fälle der Gesamtschuldnerschaft deutlich (Überblick bei Stürner in Jauernig, § 420 BGB Rz 3f).

 

Rn. 78

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB): In Fällen der Gesamtschuldnerschaft kann der Gläubiger die Leistung von jedem (Gesamt-)Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern; jeder Gesamtschuldner ist verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken. Bis zur Bewirkung der gesamten Le...

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