Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die durch einen Erbfall ausgelösten Kosten (zB Erbfallschulden insb Vermächtnis- und Pflichtteilsschulden, Beratungskosten, Prozesskosten) sind auch dann Privataufwendungen, wenn zu der Erbmasse BV gehört (BFH BStBl II 1986, 139; BFH/NV 2001, 1262; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 880; kritisch Grube, DStZ 1999, 313; FR 2007, 534; Kanzler, FR 1999, 1119; s auch Dusowski, DStZ 2000, 584). Auch die Kosten für die Erstellung eines Testaments sind privat veranlasst und sind auch bei betrieblicher Nachfolgeregelung keine BA (FG Nds EFG 2000, 1372; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Erbfall").

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Von den Kosten des Erbfalls sind die Kosten der Erbauseinandersetzung zu unterscheiden. Wie im Zivilrecht sind Erbfall und Erbauseinandersetzung auch einkommensteuerrechtlich selbstständige Rechtsvorgänge und als solche völlig getrennt voneinander zu beurteilen. Der Erbfall selbst ist ein privater Vorgang mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht ebenfalls der PV-Sphäre zuzuordnen sind (BFH BStBl II 1999, 600). Aufwendungen zur Abwehr erbrechtlicher Ansprüche gegen den Betriebsinhaber sind daher nicht betrieblich veranlasst. Dagegen können erwerbssichernde Aufwendungen (BA/WK) abziehbar sein, wenn es um eine entgeltliche Erbauseinandersetzung geht oder die Inhaberschaft eines Unternehmens bzw einer Mitunternehmerstellung in Frage gestellt wird (BFH BStBl II 1990, 837; 1994, 619; BFH/NV 2001, 1262).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen im Zusammenhang einer vorweggenommenen Erbfolge sind idR nicht betrieblich veranlasst (BFH BFH/NV 2015, 1085). Sie sind nur dann BA, wenn sie weitaus überwiegend durch den Betrieb und nicht durch die private Lebensführung veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung erfordert, dass die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl zB BFH BStBl II 1999, 600). Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist

  • zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments",
  • zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl BFH BStBl II 2010, 672).

So sind Notarkosten anlässlich der Übertragung von Kommanditanteilen durch einen Kommanditisten auf seinen Sohn iRd vorweggenommenen Erbfolge, die von der KG getragen werden, als gewinnerhöhende Entnahme und nicht als BA der KG zu werten (BFH BFH/NV 2015, 1085).

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