Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1499
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Abbaurecht
s Rn 1405ff
Abbruchkosten
s § 6 Rn 591ff (Dräger/Dorn/Hoffmann)
Abbruchverpflichtung
s Rn 885
Abfallentsorgung
s Rn 884ff
Abfindung
Beispiele aus der BFH-Rspr zur Behandlung beim Leistenden:
Ferner s "Abstandszahlungen".
Ablösesumme
s Rn 719 "Profisportler"
Abraumbeseitigung
s Rn 884ff
Abraumvorrat
Aufwendungen für Vorbereitungsmaßnahmen, die nach dem vorgesehenen betrieblichen Ablauf sachlich unmittelbar der Schaffung eines materiellen WG dienen, sind als Herstellungsaufwand für das WG zu aktivieren, da die Vorbereitungsmaßnahmen bereits der Beginn der Herstellung des WG sind.
Die Schaffung eines Abraumvorrates, also die vorgreifliche Abräumung des Bodens, der die im Tagebau zu fördernden Mineralien bedeckt, gehört zur Herstellung des Mineralprodukts; die Aufwendungen zur Schaffung des Abraumvorrates sind deshalb als HK für das WG Mineralprodukt u nicht als RAP zu aktivieren (BFH BStBl II 1979, 143 unter Bezugnahme auf BFH BStBl II 1978, 620; 1975, 574; 1976, 614 zu den Aufwendungen für die Bauplanung als Teil der HK des Gebäudes; s § 6 Rn 526).
Abrechnungsverpflichtung
Abrechnungsverpflichtung zB aus Werkvertrag ist mit Vollkosten als Rückstellung (s Rn 869ff) zu passivieren (BFH BStBl II 1986, 788; 1995, 742), sofern "wesentlich". Diese "Wesentlichkeit" resultiert aus den umfangreichen Berechnungen, die nach § 14 VOB vom leistenden Unternehmer seiner Abrechnung zugrunde zulegen sind. Der Rückstellungsansatz hat sich auf die am Bilanzstichtag erhaltenen Leistungen zu beschränken. Ferner s "Jahresabrechnung" u "Jahresabschluss".
Abschlussgebühr
s "Bausparvertrag"
Abschlusskosten
s "Jahresabschluss"
Abstandszahlungen
Schrifttum:
B. Meyer, Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Ablösung von Nießbrauchsrechten, DB 1984, 2214.
Begrifflich bezeichnen "Abstandszahlungen" vornehmlich Fälle der Abgeltung entgehender Gebrauchs- oder Nutzungsvorteile des Mieters oder Pächters (vgl BFH BStBl II 1970, 382).
Die begriffliche Trennung zur "Abfindung" (hierzu s "Abfindungen") wird nicht durchweg beachtet.
In der nachstehenden Übersicht werden auch "Abfindungen" idS mit behandelt und überdies Fälle aus dem Bereich privater Einkünfte, die durchaus Anhaltspunkte zur Beurteilung beim BV-Vergleich liefern können.
Beispiele aus der BFH-Rspr:
Zahlungen des Erwerbs eines Grundstücks an den Mieter für Räumung vor Ablauf der Mietzeit |
BFH BStBl II 1970, 382 |
AK eines selbstständigen immateriellen WG |
Zahlungen des neuen Mieters an den Vormieter zur Vermeidung der Übernahme von WG |
BFH BStBl II 1975, 56 |
nicht aktivierbar |
Zahlungen für die vorzeitige Entlassung aus einer Erbbaurechts-Verpflichtung |
BFH BStBl II 1972, 34 |
nicht aktivierbar |
Zahlungen zur Ablösung einer Erbbauverpflichtung |
BFH BStBl II 1983, 413 |
AK auf Grundstück |
Zahlungen zur Ablösung dinglicher Nutzungsrechte |
BFH BStBl II 1993, 484; 1993, 486; 1993, 488 |
AK des Grundstückseigenheimes |
Zahlungen des Erwerbers eines Grundstückes, der ein Gebäude errichten will, an den Mieter oder Pächter des Grundstücks für die vorzeitige Räumung |
BFH BStBl II 1970, 810; 1976, 184 |
HK des Gebäudes |
Zahlungen für die Genehmigung, Räume zu anderen als Wohnzwecken vermieten zu dürfen |
BFH BStBl II 1980, 187 |
keine AK o HK eines WG |
Zahlungen für den Verzicht auf eine Schankerlaubnis |
s "Konzession" |
als Geschäftswert zu aktivieren (mE überholt) |
Verzicht auf die Konzession für den Linienverkehr mit Omnibussen |
BFH BStBl III 1956, 149 |
nicht aktivierbar |
Güterfernverkehrsgenehmigung |
s "Verkehrsgenehmigung" |
|
Abwasserbeseitigung
s "Anliegerbeitrag"
Abwehraufwand
Aufwendungen zur Verhinderung des Eindringens eines Konkurrenzunternehmens in den eigenen Kundenkreis stellen nach RFH RStBl 1930, 381 ein aktivierungspflichtiges WG dar. ME überholt, da Aufwand auf eigenen Geschäftswert. Aufwendungen für Prozesse gegen behördliche Werbeuntersagungen, Betriebsstillegungsverfügungen o Immissionsbeschränkungen stellen laufende BA dar.
Dasselbe gilt für Aufwendungen zur Abwehr behördlicher Verfügungen über Abbruch o bauliche Veränderung betrieblich genutzter Gebäude; ist das Gebäude fertiggestellt, stellen Aufwendungen der genannten Art keine HK, sondern laufende BA dar. Fallen solche Aufwendungen an, etwa um die Baugenehmigung zu erstreiten, handelt es sich um HK des Gebäudes (vgl zu Aufwendungen für den Verzicht des Nachbarn auf die Geltendmachung nachbarrechtlicher Einwendungen gegen den Bau: FG Münster EFG 1975, 357; 1976, 321; s § 6 Rn 527).
Abzinsu...