Rn. 1
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bei der Pauschalierung sonstiger Bezüge wurde eine Obergrenze (1 000 DM) eingeführt. Desgleichen sind die Übernahmeverpflichtung des ArbG und die Abgeltungswirkung durchgehend bindend. Ab 1983 ist der variable Pauschsteuersatz ein Nettosteuersatz (§ 40 Abs 1 S 2 idF HBeglG 1983).
Rn. 2
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ab 1990 beträgt die Obergrenze für die Pauschalierung sonstiger Bezüge 2 000 DM. In die Pauschalierung mit einem festen Steuersatz (§ 40 Abs 2 EStG) wird neben dem Arbeitslohn aus Anlass von Erholungsbeihilfen und Betriebsveranstaltungen die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten einbezogen. Damit soll für die durch Wegfall des Essensfreibetrags erforderliche Besteuerung ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Außerdem wird die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 EStG nicht mehr von einer Genehmigung des FA abhängig gemacht und es muss sich nicht mehr um eine größere Anzahl von Fällen handeln (Art 1 Nr 44 SteuerreformG 1990).
Durch das WohnungsbauförderungsG v 22.12.1989, BStBl I 1989, 505, 511 ist ebenfalls mit Wirkung ab 1990 ein fester Pauschsteuersatz für WK-Ersatz des ArbG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeführt worden.
Ab 1992 (StÄndG 92 vom 25.02.1992, BGBl I 1992, 297) wird auf die Voraussetzung für die Pauschalierung der LSt verzichtet, dass die Ermittlung der LSt nach den §§ 39b–39d EStG schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Weiterhin wird die LSt-Pauschalierung auch bei mehr als einer Mahlzeit arbeitstäglich zugelassen.
Ab 1994 (StMBG v 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310) wird durch § 40 Abs 2 S 2 EStG klargestellt, dass die Möglichkeit der LSt-Pauschalierung nur für zusätzliche Fahrtkostenzuschüsse des ArbG gilt. Damit wird die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerbare Leistungen ausgeschlossen.
Ab 1997 (JStG 1997 v 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049) können die gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand, die bis zu 100 % über die in § 4 Abs 5 Nr 5 EStG iVm § 9 Abs 5 EStG festgelegten Pauschalen hinausgehen, mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuert werden.
Ab 1999 (StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402) mindert die auf den ArbN abgewälzte pauschale LSt nicht die Bemessungsgrundlage.
Ab 2000 (Gesetz zur Änderung des VAG v 21.12.2000, BGBl I 2000, 1857) können geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Personalcomputern oder Zubehör für Computer und/oder einen Internetzugang bzw für Zuschüsse des ArbG zu solch einem Internetzugang pauschal mit 25 % versteuert werden, § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG. Die Vorteile müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Ab 2007 (Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage bei der Entfernungspauschale) erfolgte iRd pauschalen Besteuerung die Umsetzung des Grundsatzes, wonach die Entfernungspauschale (wieder) WK sind. In § 40 Abs 2 S 2 und 3 EStG wurde der Gesetzeswortlaut für Arbeitslohn und sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2006 gezahlt wurden, angepasst (§ 52 Abs 52a EStG).
2009 (Gesetz zur Neufassung des EStG, BGBl I 2009, 336): Präzisierung des Verweises in § 40 Abs 1 S 2 EStG auf die Nr 1 S 1, und nicht mehr lediglich auf die Nr 1.
Ab 2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v 20.02.2013, BGBl I 2013, 285) werden die Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Reisekosten als WK mit den neu geschaffenen Definitionen der ersten Tätigkeitsstätte übernommen. Zudem können ArbG Mahlzeiten anlässlich einer Auswärtstätigkeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 40 Abs 2 S 1 Nr 1a EStG pauschal versteuern.
Ab 2015 (Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, ZollkodexAnpG v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) ist die StPfl von Betriebsveranstaltungen neu geregelt worden. Die Gesetzesänderung war eine Reaktion auf ein BFH-Urteil, welches die Einbeziehung von ArbG-Leistungen in die Bemessungsgrundlage der stpfl Betriebsveranstaltung deutlich enger fasste.
Ab 2017 (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr v 07.11.2016, BGBl I 2016, 2498) sieht das EStG verschiedene Steueranreize für Elektro- und Hybridelektroautos vor. Unter anderem können ArbG den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung an den ArbN pauschal mit 25 % besteuern. Dasselbe gilt für Barzuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, wurde die zunächst bis zum 31 122 020 befristete Regelung bis zum 31.12.2030 verlängert.
Ab 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) wurde § 40 Abs 2 S 2 E...