Rn. 17
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Liegen die Voraussetzungen mehrerer Pauschalierungsalternativen des § 40a EStG vor, kann nach der günstigsten pauschaliert werden. Ist zu Unrecht der niedrigere Pauschsteuersatz für landwirtschaftliche Aushilfen angewandt worden, liegt darin keine Zustimmung des ArbG zur Übernahme der LSt zum höheren Pauschsteuersatz für Geringbeschäftigte, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (BFH BStBl II 1984, 569). Unabhängig bleibt hiervon die mit dem ArbN getroffene Vereinbarung zum Entgelt, ob es sich nämlich um ein Netto- oder Bruttoentgelt handelt.
Rn. 18
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei der Beurteilung, ob die Lohngrenzen nach § 40a Abs 1 und 3 EStG eingehalten sind, sind alle Arbeitslöhne dieser Beschäftigung einzubeziehen. Insb dürfen nicht einzelne, nach anderen Vorschriften (zB § 40b EStG) pauschalierte Löhne wegen der mit dieser Pauschalierung verbundenen Abgeltungswirkung unberücksichtigt bleiben, BFH BStBl II 1989, 1030. Lediglich die nach § 40 Abs 2 S 2 EStG pauschal besteuerten Bezüge bleiben bei der Prüfung der Lohngrenzen außen vor, § 40 Abs 2 S 3 EStG. Werden die Lohngrenzen infolge der Zusammenrechnung mit den pauschal besteuerten Bezügen überschritten, so ist der reguläre Arbeitslohn nach allgemeinen Grundsätzen zu versteuern, während es bei der Pauschalierung der Bezüge nach § 40 Abs 2 S 1 EStG bzw der Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG verbleibt.
Zukunftssicherungsleistungen iSd § 40b EStG sind Bestandteil des Arbeitslohnes. Der Zweck des § 40b EStG, die betriebliche Altersversorgung zu fördern, wird nicht dadurch gefährdet, dass die Berücksichtigung der Versicherungsleistungen des ArbG zum Fortfall weiterer Vergünstigungen durch § 40a EStG bei anderen Lohnteilen führt (BFH vom 28.07.1983, IV R 45/80 nv). In Übereinstimmung mit BFH BStBl II 1990, 398 ist eine Pauschalierung nach § 40b EStG neben der Pauschalierung nach § 40a EStG möglich. Voraussetzung ist dabei, dass das nach § 40a EStG zu besteuernde Arbeitsverhältnis das einzige des ArbN ist und kein weiteres Dienstverhältnis vorliegt. Für die Ermittlung der Pauschalierungsgrenzen nach § 40a Abs 1 und 3 EStG ist der nach § 40b EStG besteuerte Netto-Betrag einzubeziehen, nicht aber in die Beteuerung selbst.
Rn. 19
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 40 Abs 2 EStG ist mE ebenfalls neben § 40a EStG anwendbar. Wird nach § 40a EStG pauschaliert, so können Bezüge, die unter einen Pauschalierungstatbestand des § 40 Abs 2 EStG fallen, nach diesem pauschaliert werden. Dies dürfte insbesondere bei der Pauschalierung für kurzfristig in Deutschland tätigen beschränkt StPfl mit einem – im Vergleich zu § 40 Abs 2 EStG – höheren Steuersatz von 30 % (s § 40 Abs 7 EStG) von Bedeutung sein.
§ 40 Abs 1 EStG ist mE dagegen nicht neben § 40a EStG anwendbar. Es kann nicht für einzelne Bezüge LSt nach einem ggf niedrigeren variablen Pauschsteuersatz (§ 40 Abs 1 EStG) erhoben werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass bei der Pauschalierung nach § 40a EStG Arbeitslöhne unberücksichtigt geblieben sind, kommt, wenn die Pauschalierungsgrenzen nicht überschritten sind, eine Nachforderung nach § 40a EStG, andernfalls hinsichtlich des gesamten Lohns eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Nr 2 EStG in Betracht.
Zur Schätzung eines Haftungsbetrages in Anlehnung an die Pauschsteuersätze des § 40a EStG vgl BFH BStBl II 1975, 297.