Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Vorschrift hebt seit 1975 im Wesentlichen in Gesetzesrang, was vorher auf der Grundlage des § 42a Abs 2 Nr 3 EStG 1974 in Abschn 52c LStR geregelt war. In den Folgejahren erfuhr dieser Paragraf eine Reihe von Änderungen.
Mit dem des JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) wurde der Pauschsteuersatz für geringfügig Beschäftigte auf 20 % angehoben. Des Weiteren ist eine Pauschalierung für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte oder landwirtschaftliche Aushilfskräfte unzulässig, wenn der ArbN für eine andere Beschäftigung von demselben ArbG Arbeitslohn bezieht, bei dem die LSt nach den LSt-Tabellen ermittelt wird.
Mit dem JStG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) wurde der Pauschalsteuersatz für Aushilfskräfte in der LuF von 3 % auf 5 % heraufgesetzt.
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 388) ist in Abs 2 und 4 der Verweis auf das Sozialgesetzbuch gestrichen worden. Ab 1999 galt für die Fälle der Pauschalierung eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM für das gesamte Bundesgebiet.
Durch das StEuglG vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden die DM-Werte durch Euro-Werte ersetzt.
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4621) wurden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen umfassend neu geregelt. Die neuen Regelungen galten ab 01.04.2003, § 52 Abs 52b EStG.
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) und EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) wurden ohne sachliche Änderung Zitate und Bezeichnungen angepasst.
Durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurden in § 40a Abs 6 S 3 EStG die Regelungen für Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 168 oder § 172 SGB VI auch auf die Vollstreckung ausgedehnt.
Rn. 2
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Durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurden die Abs 1, 2 und 2a der Vorschrift mWv 01.01.2012 an die LSt-Erhebung auf Basis der elektronisch gespeicherten LSt-Merkmale angepasst.
Mit Wirkung vom VZ 2013 wurde § 40a Abs 6 S 1 und 3–6 EStG dahingehend geändert, dass zwar weiterhin die Knappschaft Bahn-See für die Erhebung der Pauschalsteuer zuständig ist, aber nicht mehr die Außenstelle Cottbus (AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809). Mit gleichem Gesetz wurde Abs 6 S 3 der Vorschrift ergänzt. Nunmehr ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen und für das Mahnverfahren der einheitlichen Pauschsteuer zuständig. Beide vorgenannte Rechtsänderungen galten rückwirkend für Pauschsteuern ab dem Kj 2013 (§ 52 Abs 38 EStG).
Durch das "Gesetz zum Beitritt Kroatiens" vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde in § 40a Abs 2 und 2a EStG der Verweis auf § 276a Abs 1 SGB VI ergänzt. Nunmehr kann für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte iSd Vorschrift die LSt ebenfalls mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.07.2015 (BGBl I 2015, 1400) wurde die tägliche Verdiensthöchstgrenze für kurzfristige Beschäftigungen in § 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG ab dem 01.01.2015 auf EUR 68 erhöht. Die Erhöhung basierte auf der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland ab dem 01.01.2015 iHv EUR 8,50 (8 Stunden x EUR 8,50 = EUR 68).
Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.06.2017 (BGBl I 2017, 2143) wurde die tägliche Verdiensthöchstgrenze ab dem 01.01.2017 von EUR 68 auf EUR 72 erhöht (s § 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG). Die Änderung resultiert aus der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2017 auf EUR 8,84.
Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) wurden die tägliche Verdienstgrenze für kurzfristige Beschäftigungen in § 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG ab dem 01.01.2020 auf EUR 120 und die durchschnittliche Stundenlohngrenze in § 40a Abs 4 Nr 1 EStG auf EUR 15 erhöht. Zudem wurde in § 40a Abs 7 EStG eine neue Pauschalierungsvorschrift für beschränkt stpflArbN, die kurzfristig in Deutschland tätig sind, eingeführt.
Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde in § 40a Abs 5 EStG ein klarstellender Verweis auf die ab dem 01.01.2020 gültige Pauschalierung für beschränkt stpfl ArbN (s § 40a Abs 7 EStG) eingefügt.
Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl I 2022, 969) wurde der gesetzliche Mindestlohn ab 01.10.2022 auf EUR 12 Euro erhöht. Zudem wurde die bisherige monatliche Geringfügigkeitsgrenze iHv EUR 450 durch eine dynamische Grenze ersetzt. Die neue Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und beträgt ab 01.10.2022 monatlich EUR 520.
Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurde der für die Pauschalierung maßgebende durchschnittlic...