Rn. 9
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (s § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Seit dem 01.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Sie orientiert sich an dem monatlichen Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden und dem gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird, vgl § 8 Abs 1a SGB IV. Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.10.2022 EUR 12 je Arbeitsstunde, sodass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt EUR 520 beträgt.
Bis zum 30.09.2022 war die Geringfügigkeitsgrenze statisch und betrug EUR 450.
Eine Einschränkung hinsichtlich der ausgeübten Arbeitsstunden im Monat besteht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV nicht. Der ArbG kann Arbeitsspitzen zeitversetzt entlohnen, ohne die Grenze der Geringfügigkeit zu gefährden. Jedoch darf das monatliche Entgelt im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (s Rn 45b).
Nach § 40a Abs 2 EStG beträgt der Pauschsteuersatz 2 % des Arbeitsentgeltes für eine geringfügige Beschäftigung, einschließlich SolZ und KiSt (s Rn 29). Diese Pauschsteuer ist nicht in der LSt-Anmeldung des ArbG anzugeben. Sie ist vielmehr zusammen mit dem 15 % betragenden Rentenversicherungsbeitrag (§ 172 Abs 3 SGB VI) und dem ggf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag von 13 % (§ 249b S 1 SGB V) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen, § 40a Abs 6 EStG. Hinzu kommen für den ArbG die Umlagen U1, U2 und U3.
Geringfügig Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch eine Aufstockung des pauschalen ArbG-Beitrags zur Rentenversicherung das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich gilt seit dem 01.01.2013 das sog "Opt-Out"-Verfahren. Danach ist die Beitragsleistung zur Rentenversicherung vorgegeben, der ArbN kann hierauf jedoch explizit verzichten, s Rn 44a.
Der ArbG ist in Bezug auf die Erhebung der Pauschalsteuer in der Entscheidung frei, ob er den Arbeitslohn pauschalieren oder nach den Merkmalen der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale erheben will.
Nach § 40a Abs 2a EStG kann der ArbG die LSt mit 20 % zzgl SolZ und KiSt pauschalieren, wenn er keine Beiträge
- nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte),
- nach § 172 Abs 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) oder
- nach 276a Abs 1 SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)
zu entrichten hat. Diese Pauschalierung setzt ebenfalls voraus, dass der Arbeitslohn – bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis – jeweils EUR 520 monatlich (bis 30.09.2022 EUR 450 monatlich) nicht übersteigt, auf die Vergütung pro Stunde kommt es hierbei ebenfalls nicht an (s Rn 47).
Die pauschale LSt iHv 20 % zzgl SolZ und KiSt ist vom ArbG in den LSt-Anmeldungen anzugeben und an das jeweilige Betriebsstätten-FA zu entrichten (§ 41a EStG).
Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, von der Pauschalierung Abstand zu nehmen und die gezahlten Vergütungen nach den Merkmalen der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale zu besteuern (steuerliches Wahlrecht).