Rn. 22

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach § 20 Abs 9 EStG beträgt das Freistellungsvolumen bei Anwendung der Grundtabelle 801 EUR und bei Anwendung der Splittingtabelle 1 602 EUR.

 

Rn. 23

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Das Freistellungsvolumen kann auf mehrere Entrichtungspflichtige verteilt werden. Die Obergrenze darf zwar beim Erteilen der Freistellungsaufträge, nicht aber bei ihrem Ausnutzen überschritten werden. Bei der Kontrolle nach § 45d EStG werden nur die tatsächlich ausgenutzten Beträge gemeldet. Zu den Kontrollmöglichkeiten der FinVerw s Erläut zu § 45d (Hasselmann).

 

Rn. 24

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Daneben kann das Freistellungsvolumen auch bei der Erstattung von KapSt eingesetzt werden. Für dabei zu berücksichtigende Einnahmen aus KapVerm, für die bei der Veranlagung nach § 32d Abs 2 EStG ausnahmsweise das Teileinkünfteverfahren gilt, erfolgt insoweit dennoch ein voller Verbrauch des Freistellungsvolumens.

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