1 Schrifttum:
s Schrifttum § 48 vor Rn 1
Verwaltungsanweisungen:
s Verwaltungsanweisungen § 48 vor Rn 1
I. Inhalt und Bedeutung
A. Allgemeines
Rn. 1
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Wird im Inland für einen Unternehmer iSd § 2 UStG oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) eine Bauleistung erbracht, ist der Leistungsempfänger grds verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug iHv 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs 1 S 1 EStG). Von diesem Steuerabzug darf der Leistungsempfänger nur Abstand nehmen, wenn ihm der Leistende eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden (§ 48 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 EStG). In § 48b EStG werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung geregelt, der Inhalt der Bescheinigung festgelegt und Rechtsfolgen der Erteilung und der Aufhebung der Bescheinigung beschrieben.
Rn. 2
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Vorschrift des § 48b EStG enthält folgende Regelungen:
§ 48b Abs 1 und 2 EStG bestimmen die Voraussetzungen für zwei alternativ bestehende Ansprüche, die der Leistende auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung hat. Nach § 48b Abs 1 EStG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Nach § 48b Abs 2 EStG ist der Anspruch gegeben, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
§ 48b Abs 3 EStG legt den Inhalt der Freistellungsbescheinigung fest und bestimmt, dass der Antragsteller darüber informiert wird, dass die Daten durch das BZSt verarbeitet werden.
§ 48b Abs 4 EStG bestimmt, dass im Falle der Aufhebung einer Freistellungsbescheinigung, die nur für bestimmte Bauleistungen erteilt worden ist, der Leistungsempfänger zu informieren ist. Dadurch wird der in § 48a Abs 3 S 2 EStG gewährte Vertrauensschutz zerstört, der die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers im Haftungswege (§ 48a Abs 3 S 1 EStG) verhindert.
§ 48b Abs 5 EStG regelt, dass die für den Leistungsempfänger günstigen Rechtsfolgen des § 48 Abs 4 EStG nicht nur eingreifen, wenn dieser den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, sondern auch dann, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
§ 48b Abs 6 EStG regelt die für die Leistungsempfänger eingerichtete elektronische Auskunftserteilung über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. Die Auskunft erteilt das BZSt.
B. Rechtsentwicklung
Rn. 3
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Zu der Problematik, die der Gesetzgeber lösen wollte, s § 48 Rn 1ff (Wienbergen) und s § 48 Rn 11 (Wienbergen). § 48b EStG wurde mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267) in das EStG eingefügt.
Durch das SteueränderungsG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde an die Vorschrift – noch vor dem Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs – der Abs 6 angefügt. In der damaligen Fassung erteilte das Bundesamt für Finanzen die elektronische Auskunft.
Durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundes-FinVerw und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v 22.09.2005 (BGBl I 2005, 2809) wurde § 48b Abs 6 EStG dahingehend geändert, dass diese Aufgabe ab dem 01.01.2006 durch das BZSt übernommen wurde.
Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) v 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626) wurde § 48b EStG an die sog Datenschutz-Grundverordnung angepasst. § 48b Abs 3 EStG erhielt einen neuen Satz 2, der vorsieht, dass der Antragsteller über die verarbeiteten Daten informiert werden muss. In einem neuen Satz 1 in§ 48b Abs 6 EStG ist nunmehr die ausdrückliche Befugnis des BZSt zur Speicherung der Daten des Antragstellers normiert worden. Dafür ist die bisherige Regelung über die fingierte Einwilligung des Antragstellers in die Datenspeicherung entfallen (§ 48b Abs 6 S 2 EStG aF). Die Neuregelung ist am 26.11.2019 in Kraft getreten (Art 155 Abs 1 des 2. DSAnpUG-EU).
Rn. 4
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei
C. Geltungsbereich
1. Sachlicher Geltungsbereich
Rn. 5
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Inhalt des § 48b EStG kann in zwei Regelungsbereiche unterteilt werden. In den Abs 1–3 werden die erforderlichen Details für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (Voraussetzungen, Verfahren und Inhalt der Bescheinigung) geregelt. In den Abs 4–6 werden einzelne Auswirkungen der Freistellungsbescheinigung auf den Leistungsempfänger beschrieben. Die unsystematische Aufzählung in den Abs 4–6 reicht von der Pflicht des FA, die Aufhebung einer auftragsgebundenen Freistellungsbescheinigung an den Leistungsempfänger bekannt zu geben (§ 48b Abs 4 EStG), über die Einräumung von günstigen Rechtsfolgen für den Leistungsempfänger bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (§ 48b Abs 5 EStG), bis hin zur elektronischen Auskunftserteilung gegenüber dem Leistungsempfänger durch das BZSt (§ 48b Abs 6 EStG).
2. Persönlicher Geltungsbereich
Rn. 6
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Auch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs gibt es eine Zweiteilung. ...