Rn. 86

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der Schuldbeitritt ist aufgrund der bilanziell bewirkten "Übertragung" der Verpflichtung (bei vollständiger interner Erfüllungsübernahme vollständiger Zurechnungswechsel, s Rn 27; bei quotaler interner Erfüllungsübernahme quotaler Zurechnungswechsel, s Rn 28) bereits tatbestandlich von § 4f Abs 1 EStG erfasst (s Rn 52). Demgemäß gelten bei Übertragung einer Verpflichtung im Wege des Schuldbeitritts auch die durch § 4f Abs 1 S 3–6 EStG formulierten Ausnahmen unmittelbar. Die in § 4f Abs 2 EStG angeordnete entsprechende Geltung des Abs 1 S 1, 2, 7 für den Schuldbeitritt hat lediglich deklaratorischen Charakter (ebenso Krumm in Blümich, § 4f EStG Rz 36 (Juli 2019)) und steht der Anwendung der Ausnahmeregeln damit nicht entgegen.

 

Rn. 87–89

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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