Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach
Rn. 78
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Erfolgt im Zuge einer Teilbetriebsveräußerung/-aufgabe der Zurechnungswechsel einer Verpflichtung, ordnet § 4f Abs 1 S 4 EStG an, dass ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabeverlust nur insoweit um den Aufwand aus der Realisation stiller Lasten zu vermindern ist, als dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. Anders ausgedrückt: Die Verteilung des Aufwands aus der Realisation stiller Lasten hat nur zu erfolgen, insoweit aufzudeckende stille Lasten aufzudeckende stille Reserven übersteigen (BR-Drucks 740/13, 116; zur entsprechenden Anwendung bei Funktionsverlagerung Reichl/von Bredow, IStR 2015, 23). Führt die Teilbetriebsveräußerung/-aufgabe (trotz Aufdeckung stiller Lasten) zu einem Veräußerungs-/Aufgabegewinn, findet keine Aufwandsverteilung statt (OFD Magdeburg v 02.06.2014, S 2133–27-St 21, DStR 2014, 1546 Tz 1. und 4.1.), die Regelung wirkt in diesem Fall als umfassende Ausnahme. Kommt es zu einem Verlust, wird die Ausnahmewirkung abhängig vom Verhältnis stiller Lasten zu stillen Reserven eingeschränkt bzw vollständig aufgehoben.
Beispiel (nach Benz/Placke, DStR 2013, 2657):
Die A GmbH verkauft einen Teilbetrieb an die B GmbH. Der steuerlicher BW der dem Teilbetrieb zuzuordnenden WG beträgt 500, der Buchwert zuzuordnender Verpflichtungen 200. Dem Teilbetrieb sind zudem stille Lasten aus einer passivierungsbeschränkten Verpflichtung iH von 100 zuzuordnen.
(1) |
Der Teilwert der Aktiva beträgt 1.000, der Barkaufpreis 700. |
(2) |
Der Teilwert der Aktiva beträgt 550, der Barkaufpreis 250. |
Lösung (1): Die A GmbH erzielt trotz Aufdeckung der stillen Lasten (100) einen Veräußerungsgewinn. Die aufgedeckten stillen Reserven (500) übersteigen die aufgedeckten stillen Lasten (100) deutlich. Es kommt nicht zu einer Aufwandsverteilung.
Lösung (2): Die A GmbH erzielt einen Veräußerungsverlust. Die aufgedeckten stillen Lasten (100) überschreiten die aufgedeckten stillen Reserven (50). In diesem Umfang (50) kommt es zu einer Verteilungspflicht nach § 4f Abs 1 EStG über 15 Jahre.
Dies gilt auch bei Umwandlungen und Einbringungen von Teilbetrieben nach dem UmwStG (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 19; Widmann, in Festschrift Haarmann, 1040 (2017): keine Verteilung, wenn bei Teilbetriebseinbringung insgesamt ein Gewinn entsteht). Systematisch ist § 4f Abs 1 S 4 EStG eine Einschränkung der Betriebsveräußerungs-/-aufgabeausnahme in S 3 (vgl Krumm in Blümich, § 4f EStG Rz 35).
Rn. 79–80
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
vorläufig frei