Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach
Rn. 70
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Einheitlicher Katalog schädlicher Ereignisse: Der Regelauflösungszeitraum für den Ausgleichsposten (s Rn 60) wird bei tatsächlicher Realisation stiller Reserven sowie in weiteren (Sonder-)Fällen (zB Verlagerung aus dem Hoheitsgebiet des EU-/EWR-Raums, Insolvenzanmeldung) mit der Anordnung der Sofortauflösung und der sofortigen Nachversteuerung noch nicht besteuerter entstrickter Gewinne in § 4g Abs 2 EStG beendet. Art 5 Abs 4 ATAD sieht bei Inanspruchnahme des Antragswahlrechts zur zeitlichen Streckung der Steuer auf die durch die Entnahme-/Veräußerungsfiktion aufgedeckten stillen Reserven einen Katalog von Widerrufsgründen vor.
Mit ATADUmsG v 25.06.2021 wurde § 36 Abs 5 EStG nach Maßgabe der durch Art 5 Abs 4 ATAD angeordneten Auflösungsgründe (mit teils deutlich abweichendem Wortlaut) geändert, er gilt einheitlich für § 4g EStG und § 16 Abs 3a EStG (BT-Drucks 19/28652, 33, 41). Der Katalog des Art 5 Abs 4 ATAD steht der Normierung weiterer Auflösungsgründe im nationalen Recht (wie zB mit § 4g Abs 5 S 2 EStG erfolgt (s Rn 124)), die unionsrechtlichen Anforderungen standhalten, nicht entgegen (Hagemann/Kahlenberg, ATAD-Kommentar, Art 5 Rz 215 (2018)). § 4g Abs 2 S 2 EStG ordnet unter Verweis auf § 36 Abs 5 EStG die in vollem Umfang gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens an, wenn eines der dort bezeichneten schädlichen Ereignisse eintritt.
WG-Bezug schädlicher Ereignisse: Die vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens betrifft nur das WG, das von dem jeweiligen schädlichen Ereignis betroffen ist (keine Abfärbung).
Rn. 71
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Überblick schädlicher Ereignisse
Ereignisse iS § 36 Abs 5 S 4 Nr 1 EStG:
- Veräußerung/Entnahme von WG
- Verlagerung von WG ins Nicht-EU-/EWR-Ausland
- verdeckte Einlage von WG in KapGes
Ereignisse § 36 Abs 5 S 4 Nr 2 EStG
- (Teil-)Betriebseinstellung/-veräußerung
- (Teil-)Betriebsverlagerung ins Nicht-EU-/EWR-Ausland
Ereignisse § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG
- Ausscheiden aus der unbeschränkten StPfl im Inland/EU-/EWR-Ausland
- Begründung der Ansässigkeit in Nicht-EU-/EWR-Staat
Ereignisse § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG
- Insolvenzanmeldung
- Abwicklung
Ereignisse § 36 Abs 5 S 4 Nr 5 EStG
- Pflichtverletzung bzgl Ratenzahlung
Der durch § 4g Abs 2 S 2 EStG in Bezug genommene Ereigniskatalog des § 36 Abs 5 Nr 4 EStG geht über die in § 4g Abs 2 S 2 EStG aF als schädlich eingestuften Ereignisse hinaus (BT-Drucks 19/28652, 33). Zu Ereignissen iS § 36 Abs 5 Nr 4 EStG sei auch auf die Kommentierung zu s § 36 Rn 116ff (Hasselmann) verwiesen.
Rn. 72
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Fälligkeit: Die Reststeuerzahlung ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des schädlichen Ereignisses iSd § 36 Abs 5 S 4 Nr 1–5 EStG fällig (§ 36 Abs 5 Nr 4 Hs 1 EStG).
Rn. 73–75
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei