Rn. 70

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Einheitlicher Katalog schädlicher Ereignisse: Der Regelauflösungszeitraum für den Ausgleichsposten (s Rn 60) wird bei tatsächlicher Realisation stiller Reserven sowie in weiteren (Sonder-)Fällen (zB Verlagerung aus dem Hoheitsgebiet des EU-/EWR-Raums, Insolvenzanmeldung) mit der Anordnung der Sofortauflösung und der sofortigen Nachversteuerung noch nicht besteuerter entstrickter Gewinne in § 4g Abs 2 EStG beendet. Art 5 Abs 4 ATAD sieht bei Inanspruchnahme des Antragswahlrechts zur zeitlichen Streckung der Steuer auf die durch die Entnahme-/Veräußerungsfiktion aufgedeckten stillen Reserven einen Katalog von Widerrufsgründen vor.

Mit ATADUmsG v 25.06.2021 wurde § 36 Abs 5 EStG nach Maßgabe der durch Art 5 Abs 4 ATAD angeordneten Auflösungsgründe (mit teils deutlich abweichendem Wortlaut) geändert, er gilt einheitlich für § 4g EStG und § 16 Abs 3a EStG (BT-Drucks 19/28652, 33, 41). Der Katalog des Art 5 Abs 4 ATAD steht der Normierung weiterer Auflösungsgründe im nationalen Recht (wie zB mit § 4g Abs 5 S 2 EStG erfolgt (s Rn 124)), die unionsrechtlichen Anforderungen standhalten, nicht entgegen (Hagemann/Kahlenberg, ATAD-Kommentar, Art 5 Rz 215 (2018)). § 4g Abs 2 S 2 EStG ordnet unter Verweis auf § 36 Abs 5 EStG die in vollem Umfang gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens an, wenn eines der dort bezeichneten schädlichen Ereignisse eintritt.

WG-Bezug schädlicher Ereignisse: Die vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens betrifft nur das WG, das von dem jeweiligen schädlichen Ereignis betroffen ist (keine Abfärbung).

 

Rn. 71

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Überblick schädlicher Ereignisse

Ereignisse iS § 36 Abs 5 S 4 Nr 1 EStG:

  • Veräußerung/Entnahme von WG
  • Verlagerung von WG ins Nicht-EU-/EWR-Ausland
  • verdeckte Einlage von WG in KapGes

Ereignisse § 36 Abs 5 S 4 Nr 2 EStG

  • (Teil-)Betriebseinstellung/-veräußerung
  • (Teil-)Betriebsverlagerung ins Nicht-EU-/EWR-Ausland

Ereignisse § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG

  • Ausscheiden aus der unbeschränkten StPfl im Inland/EU-/EWR-Ausland
  • Begründung der Ansässigkeit in Nicht-EU-/EWR-Staat

Ereignisse § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG

  • Insolvenzanmeldung
  • Abwicklung

Ereignisse § 36 Abs 5 S 4 Nr 5 EStG

  • Pflichtverletzung bzgl Ratenzahlung

Der durch § 4g Abs 2 S 2 EStG in Bezug genommene Ereigniskatalog des § 36 Abs 5 Nr 4 EStG geht über die in § 4g Abs 2 S 2 EStG aF als schädlich eingestuften Ereignisse hinaus (BT-Drucks 19/28652, 33). Zu Ereignissen iS § 36 Abs 5 Nr 4 EStG sei auch auf die Kommentierung zu s § 36 Rn 116ff (Hasselmann) verwiesen.

 

Rn. 72

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Fälligkeit: Die Reststeuerzahlung ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des schädlichen Ereignisses iSd § 36 Abs 5 S 4 Nr 1–5 EStG fällig (§ 36 Abs 5 Nr 4 Hs 1 EStG).

 

Rn. 73–75

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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