Rn. 90

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach 4g Abs 2 S 2 ESG iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG liegt ein schädliches Ereignis vor, wenn der StPfl Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird. Die Regelung entspricht wörtlich Art 5 Abs 4 Buchst d ATAD. Ziel der Vorschrift ist es nicht, eine ungerechtfertigte Entlastung des StPfl zu vermeiden, sondern vielmehr, fiskalische Interessen im Insolvenz- bzw Abwicklungsverfahren sicherzustellen (vgl zu Art 5 Abs 4 Buchst d ATAD Hagemann/Kahlenberg, ATAD-Kommentar, Art 5 Rz 221 (2018)).

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verpflichten zur Stellung eines Insolvenz-Eröffnungsantrags (§ 15a InsO), Zahlungsunfähigkeit/drohende Zahlungsunfähigkeit sind neben der Überschuldung Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren (§§ 17 Abs 1, 18 Abs 1, 19 Abs 1 InsO). § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG bezeichnet die "Anmeldung der Insolvenz durch den StPfl" als maßgebliches schädliches Ereignis, gemeint sein dürfte der Insolvenzeröffnungsantrag gemäß § 15a InsO, nicht erst der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens führen zur Auflösung von KapGes (§ 60 Abs 1 Nr 4, 5 GmbHG, § 262 Abs 1 Nr 3, 4 AktG); eine Abwicklung kann aber auch aus anderen Gründen erfolgen (§ 60 GmbHG, § 262 AktG).

Die steuerlichen Folgen der Abwicklung sind in § 11 KStG geregelt sind. Durch § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG erfasst ist nur die tatsächliche Abwicklung, nicht aber (steuerliche) Abwicklungsfiktionen wie § 12 Abs 3 KStG.

Da die zuvor erfolgte Ausgleichpostenbildung eine Streckung des Steueranspruchs des Fiskus bewirkte, ist es folgerichtig, dass der Steueranspruch mit gewinnerhöhender Zwangsauflösung vollständig zur Entstehung gebracht und fällig gestellt wird (§ 41 InsO).

 

Rn. 91–93

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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