Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 25
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
In § 50f Abs 3 EStG, der aufgrund der Bestimmungen des JStG 2010 vom 08.12.2010 (BStBl I 2010,1768) erstmals auf Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden war (und der auch durch das BetrRStärkG (s Rn 1a) keine Änderung erfahren hat), die für den VZ 2010 zu übermitteln waren (§ 52 Abs 59b EStG aF) wird abweichend von den §§ 387 Abs 1 und 409 S 1 AO die zentrale Stelle iSd § 81 EStG (Deutsche Rentenversicherung Bund) als Verwaltungsbehörde iSd § 36 Abs 1 Nr 1 OWiG bestimmt. Diese Regelung wurde mit Wirkung ab 01.01.2010 in das EStG eingefügt.
Da der zentralen Stelle ab 2009 (vgl JStG 2009, BGBl I 2008, 2794) bereits Befugnisse zur Prüfung der Mitteilungspflichtigen gemäß § 22a Abs 4 EStG eingeräumt worden waren (s § 22a Rn 47 (Hildesheim)), wollte der Gesetzgeber dieser Stelle auch die Zuständigkeit für das Bußgeldverfahren übertragen. Er begründete dies mit einer möglichen Nutzung von Synergieeffekten (BT-Drucks 17/2823, 16; s dazu auch Hamacher in Kirchhof/Seer, § 50f EStG Rz 6, 22. Aufl 2023).
Rn. 26
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Bis zum Inkrafttreten der Zuständigkeitsregelung in § 50f Abs 3 EStG durch das JStG 2010 (also bis zum 13.12.2010) war die Zuständigkeit nicht eindeutig geregelt. Insoweit war für die Frage der zuständigen Verfolgungsbehörde auf die allg Regeln der AO zurückzugreifen. In § 409 S 1 AO wird als zuständige Verwaltungsbehörde iSd § 36 Abs 1 Nr 1 OWiG die für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach § 387 Abs 1 AO sachlich zuständige Verwaltungsbehörde genannt, die die betroffene Steuer verwaltet. In § 50f Abs 1 EStG aF war demgegenüber von einer zu verwaltenden Steuer keine Rede. Lediglich die missbräuchliche Verwendung von ID-Nr war darin als Ordnungswidrigkeit deklariert. Aus diesem Grunde waren die Regeln der AO entsprechend deren Sinn und Zweck auszulegen.
Da die zweckentsprechende Verwendung der ID-Nr iRd Verfahrens zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen letztlich der zutreffenden Einkommensbesteuerung der jeweiligen Leistungsempfänger dient (s § 22a Rn 1 (Hildesheim)), war § 387 Abs 1 AO in den Fällen des § 50f EStG aF mE in der Weise auszulegen, dass nicht die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, sondern die FinBeh sachlich zuständig war, die die ESt verwaltete. Örtlich zuständig war die FinBeh, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden war (§ 410 Abs 1 Nr 1 AO iVm § 388 Abs 1 Nr 1 AO).