Rn. 80
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 51a Abs 1 EStG enthält die Definition der Zuschlagsteuern. Zuschlagsteuer ist danach eine Steuer, die nach der ESt bemessen wird; die Zuschlagsteuer ist somit dadurch gekennzeichnet, dass ihre Bemessungsgrundlage die ESt ist. Für die Zuschlagsteuern ist die ESt Maßstabsteuer.
Rn. 81
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Auf die Festsetzung und die Erhebung der Zuschlagsteuern sind die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden. Dies betrifft §§ 25–28 EStG (Veranlagung) sowie die §§ 36–46, 50a EStG (Steuererhebung).
Rn. 82
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Zuschlagsteuer wird nach Ablauf des Kj veranlagt, dh festgesetzt. Es gilt auch § 46 EStG entsprechend, wonach eine Festsetzung unterbleiben kann (Happe in Frotscher/Geurts, § 51a EStG Rz 31 (April 2022)). Wird die ESt als Maßstabsteuer festgesetzt, erfolgt auch eine Festsetzung der Zuschlagsteuer. Ist die ESt durch Steuerabzug abgegolten und erfolgt deshalb keine Festsetzung der ESt, gilt dies auch für die Zuschlagsteuer.
Ferner gelten die Vorschriften über die Zusammenveranlagung, die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung für die Zuschlagsteuern entsprechend. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 25 Abs 3 EStG) besteht für die Zuschlagsteuern nicht, da sich deren Bemessungsgrundlage aus der festgesetzten ESt ergibt.
Rn. 83
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Zuschlagsteuer entsteht nach dem entsprechend anwendbaren § 36 Abs 1 EStG wie die ESt als Maßstabsteuer mit Ablauf des VZ. Auch § 36 Abs 2 EStG, wonach auf die ESt die durch Steuerabzug erhobene ESt angerechnet wird, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist, findet entsprechend Anwendung, vgl BFH vom 29.11.2000, I R 67/00, BStBl II 2001, 353.
Das 2. FamEntlastG vom 07.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) hat mWv 01.01.2021 in § 51a Abs 1 S 1 EStG hinter den Worten "dieses Gesetzes" die Worte "mit Ausnahme des § 36a EStG" eingefügt und damit eine Anpassung korrespondierend zu § 1 Abs 2 SolZG vorgenommen. § 36a EStG verhindert bei KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG die volle Anrechenbarkeit der KapSt, wenn bestimmte Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. In diesem Fall darf die einbehaltene KapSt nur zu 2/5 angerechnet werden. Wie beim SolZ ist auch bei der KiSt eine Anrechnungsbeschränkung nach § 36a EStG nicht angezeigt (vgl BT-Drucks 19/21988, 20).
§ 36d EStG iVm §§ 36b und 36c EStG gehören zwar zum Erhebungsverfahren, ihre entsprechende Anwendung für die Zuschlagsteuern kommt jedoch nach BFH vom 29.11.2000, I R 67/00, BStBl II 2001, 358 nicht in Betracht. Das in §§ 36b–36e EStG ausgestaltete besondere Vergütungsverfahren betrifft ausschließlich die anrechenbare KSt iSv § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG.
Ferner gelten die Regelungen über die Vorauszahlungen, § 37 EStG, den Steuerabzug vom Arbeitslohn, §§ 38ff EStG, und über den KapSt-Abzug, §§ 43ff EStG, sowie über den Steuerabzug nach § 50a EStG.
Rn. 84
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Nimmt der ArbG eine Pauschalierung der LSt nach den §§ 40ff EStG vor, hat er auch die Zuschlagsteuern zu pauschalieren und als Steuerschuldner zu entrichten, ausführlich dazu s Rn 242.
Rn. 85
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Nach § 42d EStG haftet der ArbG auch für die Einbehaltung und Abführung der Zuschlagsteuer.
Rn. 86
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Werden kapstpfl KapErtr ausgezahlt, ist gemäß § 43 EStG neben der KapSt auch die Zuschlagsteuer einzubehalten und abzuführen; Bemessungsgrundlage ist dabei die betreffende KapSt. Die Haftung des Abzugspflichtigen folgt aus § 44 Abs 5 EStG.
Rn. 87
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Bei beschränkt StPfl ist bei Aufsichtsratsvergütungen sowie bei den sonstigen Vergütungen iSd § 50a Abs 4 EStG und in den Fällen, in denen auf Aufforderung des FA nach § 50a Abs 7 EStG ein Steuerabzug erfolgt, ebenfalls eine Einbehaltung und Abführung der Zuschlagsteuern vorzunehmen. Insoweit gilt § 73g EStDV betreffend die Haftung des Abzugsverpflichteten entsprechend.
Rn. 88
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Zuschlagsteuern sind Steuern iSd § 3 Abs 1 AO, deshalb gelten alle Regelungen der AO, die auf Steuern anwendbar sind. Neben den allgemeinen Vorschriften der AO sind insbesondere die Regelungen über das Steuerschuldverhältnis, § § 33ff AO, sowie die über das Erhebungsverfahren, §§ 218ff AO, anzuwenden. Mit Ausnahme des Verspätungszuschlags fallen auch die in § 3 Abs 3 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen an. Dies gilt jedoch nicht für die Zinsen nach § 233a AO, da die vorgenannte Vorschrift die Zuschlagsteuern nicht nennt (Happe in Frotscher/Geurts, § 51a EStG Rz 46 (April 2022)).
Rn. 89–90
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei