Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 10
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Nach dem Wortlaut des § 5b Abs 1 S 1 Hs 2 EStG resultiert die Übermittlungspflicht für die standardisierten Inhalte der HB und der handelsrechtlichen GuV. Der Rechtslage entsprechend besteht somit auch nach Einführung der E-Bilanz keine Pflicht zur Einreichung einer StB. Sofern die HB Ansätze oder Beträge enthält, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, wird die Übermittlungspflicht um die ebenfalls standardisierte (steuerliche) Überleitungsrechnung erweitert (§ 5b Abs 1 S 2 EStG). Gleichwohl kann der StPfl auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (StB) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln (§ 5b Abs 1 S 3 EStG). In diesem Zusammenhang hat das BMF den Begriff der "Steuerbilanz" erstmals definiert (BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855, Anlage zu Rz 11).
Begriff
"Die Steuerbilanz stellt […] eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen."
Hinsichtlich der Einreichung einer Bilanz als StB eröffnet sich dem StPfl ein Handlungsspielraum.
Bei Angabe des Bilanzierungsstandards "deutsches Steuerrecht" im Stammdaten-Modul (s Rn 23) geht die FinVerw stets von einer gebuchten StB aus. Gleichwohl kann der StPfl auf Basis einer gebuchten HB und einer internen Überleitungsrechnung eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz erstellen und diese als StB übermitteln. In diesem Fall muss auch die übermittelte GuV die steuerlich anzusetzenden Werte enthalten, da aufgrund von technischen Prüfungen des Datensatzes ansonsten die Übermittlung versagt wird (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 19).
Des Weiteren greift die elektronische Übermittlungspflicht für Eröffnungsbilanzen (§ 5b Abs 1 S 4 EStG), auf die nach § 242 Abs 1 S 2 HGB die für den JA geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Dies entspricht der bisher in § 60 Abs 1 S 1 EStDV aF vorgesehenen Abgabe in Papierform. In formaler Hinsicht sei erwähnt, dass in § 5b Abs 1 S 4 EStG fälschlicherweise auf die S 1–4 derselben Rechtsvorschrift verwiesen wird und demnach bzgl S 4 ein Zirkelschluss besteht. Korrekt wäre eine Bezugnahme auf die S 1–3, da der seinerzeitige S 4 durch das G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 ersatzlos gestrichen wurde.
Rn. 11
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
§ 5b EStG bezieht sich – mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz – explizit auf laufende Gewinnermittlungen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus werden in Rz 1 des BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 weitere Anwendungsbereiche der "E-Bilanz" genannt. Demnach greift die Übermittlungspflicht nach § 5b EStG auch für "Sonderbilanzen", dh Bilanzen anlässlich
sind ebenfalls elektronisch zu übermitteln.
Gleiches gilt für Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels als Sonderform der Schlussbilanz aufgestellt werden, sowie für Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG (s Schumann/Arnold, DStZ 2011, 228). Die zu erstellende Bilanz ist innerhalb des GCD-Moduls als Ausprägung der Position "Bilanzart" anzukündigen und im GAAP-Modul entsprechend zu übermitteln.
Die rechtliche Grundlage dieser Ausweitung wurde seitens der Wirtschaft und Wissenschaft (s Fuhrmann, DB 2011, Heft 36, Standpunkte, 59; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 1657; Hofmeister in Blümich, § 5b EStG Rz 27; IDW, Stellungnahme v 28.07.2011 zu Rz 1; Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2011, 1963; Viskorf/Haag, DStR 2011, Beilage zu Heft 48, 105*) zum Einführungszeitpunkt der E-Bilanz in Frage gestellt, da sich eine solche Verpflichtung nicht aus § 5b EStG ableiten lässt. Unabhängig von deren rechtlicher Grundlage kann eine Übermittlungspflicht uE grds nur dann gefordert werden, wenn eine Bilanz tatsächlich erstellt wird. Für nicht für Besteuerungszwecke relevante Quartals-, Konzern- und Überschuldungsbilanzen besteht im Umkehrschluss keine Übermittlungspflicht (s Martin in Lademann, § 5b EStG Rz 15; Weber-Grellet in Schmidt, § 5b EStG Rz 1, 38. Aufl).
Rn. 12
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der in § 5b EStG und im Schreiben des BMF v 24.05.2016, BStBl I 2016, 500 genannten Unterlagen entfällt deren Abgabe in Papierform (s BMF v 19.01.2010, BStBl I 2010, 47 Rz 1), dh § 60 Abs 1 u 2 EStDV gelten nur noch im Falle der Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 5b Abs 2 EStG (s Rn 14ff). § 60 Abs 3 EStDV besitzt hingegen unabhängig von der Übermittlungsform Gültigkeit.
Liegen weitere, von § 5b EStG bzw § 60 Abs 1 und 2 EStDV nicht erfasste ergänzende Unterlagen, wie Anhang (zum Anlag...