Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 44
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Aus dem definierten Mindestumfang befürchteten die Wirtschaft sowie deren StB zum Zeitpunkt der Einführung der E-Bilanz einen erheblichen Anpassungsbedarf für das betriebliche Rechnungswesen. Änderungen wurden einerseits in der Bearbeitungsreihenfolge der steuerlichen Überleitungen gesehen (s Koch/Nagel, NWB 2010, 1344). Andererseits tendierten viele Unternehmen zur elektronischen Einreichung einer StB und einer steuerlichen GuV (§ 5b Abs 1 S 3 EStG) statt zur elektronischen Übermittlung einer HB, einer handelsrechtlichen GuV sowie einer Überleitungsrechnung (§ 5b Abs 1 S 1–2 EStG). Begründet wurde Letzteres mit der erhöhten Intransparenz sowie Fehleranfälligkeit bei der Überleitung aller Ansätze und Beträge auf allen Ebenen innerhalb der Taxonomie auf die jeweiligen steuerlichen Werte.
Zudem wurde häufig die Minimalstrategie, dh die werthaltige Übermittlung der Positionen, die den Gliederungsschemata der §§ 266 u 275 HGB entsprechen (s Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 2515), angewendet, um der FinVerw keine detaillierten Einblicke in die StB-Politik zu erlauben (zum Status Quo s Rn 49). Der hierdurch entstehende Anreiz zur Führung eines eigenständigen steuerlichen Buchungskreises steht ua wiederum der Aufstellung einer Einheitsbilanz entgegen, welche die überwiegende Anzahl an bilanzierenden Unternehmen grds präferiert (s Sopp/Richter/Meyering, StuW 2017, 244f).
Rn. 45
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Um Umbuchungen zu vermeiden, ist zu empfehlen, dass steuerlich gesondert auszuweisende Sachverhalte unterjährig bei der Erfassung der lfd Geschäftsvorfälle Berücksichtigung finden. Voraussetzung für eine solche Erfassung ist die Bereitstellung der aus Taxonomiesicht erforderlichen Konten in den oft nur nach den handelsrechtlichen Gliederungsschemata (s §§ 266 u 275 HGB) oder internationalen Anforderungen ausgerichteten Kontenrahmen. Insb gilt es die Mussfelder des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes abzudecken, um den Aufwand für die Nachbearbeitung zu minimieren.
Zum Einführungszeitpunkt der E-Bilanz wurde die Erweiterung auf mehr als 100 Konten geschätzt (s Dehler, DStR-KR 2010, 41; Statistiken über die tatsächlich vorgenommenen Erweiterungen sind nicht verfügbar). Bei international ausgerichteten Unternehmen erweist sich die Erweiterung um die aus steuerlicher Sicht erforderlichen Konten als besonders schwierig, da die Kontenrahmen regelmäßig an internationalen Rechnungslegungsstandards ausgerichtet sind, während die Steuergesetze des jeweiligen Landes unberücksichtigt bleiben (s Zentraler Kreditausschuss, Stellungnahme v 05.10.2010, 5).
Rn. 46
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Hinsichtlich des Kontenmapping, dh der Zuordnung der Konten zu den Positionen der Taxonomie, ist zu beachten, dass dieses – unter Beachtung der Rechenregeln – idR mindestens auf Ebene der Mussfelder erfolgen sollte. Eine Zuordnung auf Summenmussfeld-Ebene sollte unter Beachtung der Mitwirkungspflichten vermieden werden. Auch wenn die gängigen Softwarelösungen zur Übermittlung der E-Bilanz das Kontenmapping des Vorjahres übernehmen, stellt die Zuordnung keinen einmaligen Aufwand für den StPfl dar. Aufgrund der jährlichen Weiterentwicklung der Taxonomie (s Rn 20) ist das Kontenmapping stets an die neue Taxonomieversion anzupassen (s Grabowski, BBK 2019, 313).
Rn. 47
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Aus den Änderungen des Kontenrahmens (s Rn 45 u 46) resultiert regelmäßig ein geändertes Buchungsverhalten, sodass auch die bestehenden Buchungsanweisungen auf den steuerlich ausgerichteten Kontenrahmen abzustimmen sind. Auf diese Weise wird insb bei großen Unternehmen eine einheitliche Bebuchung der Konten sichergestellt (s Deutscher Steuerberaterverband eV, Stellungnahme v 05.10.2010, 4). Zusätzlich können Mitarbeiter durch gezielte Schulungen für steuerliche Sachverhalte sensibilisiert werden, um nachträgliche Umbuchungen zu vermeiden.