Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 27
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
In § 5b Abs 1 EStG ist lediglich die elektronische Übermittlung der Bilanz, der GuV und ggf der Überleitungsrechnung kodifiziert. Die Schreiben des BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855, Anlage zu Rz 11; BMF v 24.05.2016, BStBl I 2016, 500 und BMF v 06.06.2018, BStBl I 2018, 714 nennen jedoch weitere Bestandteile, die ebenfalls elektronisch zu übermitteln sind:
(1) |
Ergebnisverwendung; |
(2) |
Kapitalkontenentwicklung für PersGes (und andere Mitunternehmerschaften); |
(3) |
Sonder- und Ergänzungsbilanzen; |
(4) |
steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und PersGes); |
(5) |
steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren; |
(6) |
Anlagenspiegel im Anhang; |
(7) |
steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle; |
(8) |
steuerlicher BV-Vergleich (voraussichtlich für Wj, die nach dem 31.12.2020 beginnen). |
Rn. 28
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Bei Bejahung der Angabe "Bilanz enthält Ausweis des Bilanzgewinns/Bilanzverlustes" innerhalb des Stammdaten-Moduls besteht die Übermittlungspflicht nach § 5b EStG auch für den Berichtsbestandteil "Ergebnisverwendung". Mit Ausnahme der AG/KGaA, bei der die Darstellung der Überleitung vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag zum Bilanzgewinn/-verlust gesetzlich geregelt ist (Ausweis als Verlängerung der GuV oder alternativ im Anhang nach § 158 Abs 1 AktG), bestehen keine Vorschriften zur Darstellung der Ergebnisverwendung (s Knop/Zander in HdR-E, § 268 HGB Rz 34). Infolge der Standardisierung im Rahmen der E-Bilanz ist die Darstellungsform nun – auch ohne gesetzliche Grundlage – für alle KapGes verbindlich vorgeschrieben (zu PersGes, für die dieser Berichtsbestandteil ebenfalls relevant ist, s Ley in Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, B 771 E-Bilanz Rz 98).
Rn. 29
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Für Besteuerungszwecke von PersGes ist die Kapitalkontenentwicklung von wesentlicher Bedeutung. Da jene regelmäßig außerhalb der Buchführungssoftware in Tabellenkalkulationsprogrammen erfolgt, bestehen keine systemseitigen Kontrollmöglichkeiten, sodass Fehler in der Steuererklärung nicht ausgeschlossen werden können. Die Standardisierung im Rahmen der E-Bilanz soll einerseits dieses Fehlerpotenzial reduzieren und andererseits die Administration der §§ 4 Abs 4a, 15 Abs 4 u 34a EStG sowie die Prüfbarkeit der Verluste bei persönlicher Haftung (§ 15a EStG) ermöglichen (s Schäperclaus/Hülshoff, DB 2014, 2781).
Vor diesem Hintergrund sind PersGes und andere Mitunternehmerschaften zur Übermittlung des Berichtsbestandteils "Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften" verpflichtet, jedoch erst für Wj, die nach dem 31.12.2014 beginnen (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 20). Die Übergangsphase wurde seitens der Wirtschaft und der Softwarehersteller als notwendig erachtet, weil die Angaben nicht pro Gesellschaftergruppe, sondern zwingend pro Gesellschafter zu tätigen sind. Mit Ablauf der Übergangsregelung ist die Kapitalkontenentwicklung nach dem in der Taxonomie vorgegebenen Datenschema in Form einer vierdimensionalen Tabelle zu übermitteln (zu den Einzelheiten s Schäperclaus/Hülshoff, DB 2014, 2782f; Riepolt/Greulich, BBK 2019, 71).
Rn. 30
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Für Sonder- und Ergänzungsbilanzen besteht für PersGes und andere Mitunternehmerschaften ebenfalls die Pflicht zur Übermittlung nach § 5b EStG, wobei diese zum einen jeweils in einem gesonderten Datensatz, dh unabhängig von der Gesamthandsbilanz zu übermitteln sind (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 22) und zum anderen jeder Gesellschafter pro Bilanzstichtag nur jeweils eine Sonderbilanz und eine Ergänzungsbilanz übermitteln kann (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 26). Technisch geschieht die Auswahl im Element "Bilanzart steuerlich" innerhalb des Stammdaten-Moduls, während für die Übermittlung die Berichtsbestandteile "Bilanz" und "Gewinn- und Verlustrechnung" zu verwenden sind (zur Übergangsregelung für Wj, die vor dem 01.01.2015 enden, s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 22). Darüber hinaus sind gesellschafterspezifische Angaben zu treffen (zu den Einzelheiten der Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen s Schäperclaus/Hülshoff, DB 2014, 2602 ff).
Rn. 31
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Einzelunternehmen und PersGes sind im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" nach § 5b EStG verpflichtet, die außerbilanziellen Korrekturen auf elektronischem Wege standardisiert zu übermitteln, welche vorher in einer formlosen Anlage zur Steuererklärung vorgenommen wurden. Bei Einzelunternehmen und PersGes mit gesonderter Feststellung wird der in der Position "Steuerlicher Gewinn/Verlust" übermittelte Betrag mit der Position "Steuerlicher Gewinn/Verlust nach Nettomethode" im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren" (s Rn 32) abgeglichen (s Erläuterung zur Taxonomieposition "Steuerlicher Gewinn/Verlust"; Schäperclaus/Hülshoff, DB 2014, 2786f).
Auch wenn sich die Pflicht zur Übermittlung des Berichtsbestandteils "Steuerliche Gewinnermittlung" nicht a...