Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 475
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Seit dem VZ 1999 gilt hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilwertabschreibung das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlich dauernden Wertminderung". Durch die Einführung in das Gesetz erfordert die Teilwertabschreibung die Erfüllung zweier Tatbestandsvoraussetzungen (vgl BFH v 24.10.2012, I R 43/11, DStR 2013, 21 mit Anm Hoffmann; s Rn 917):
(1) |
Vorliegen eines niedrigeren Teilwerts (gegenüber dem bisherigen Buchwert), |
(2) |
voraussichtliche Dauer dieses Zustandes. |
a) Voraussichtlich dauernde Wertminderung – Begriff und Auffassung der FinVerw
Rn. 476
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Zum Begriff der dauernden Wertminderung vertritt die FinVerw folgende Auffassung (BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 Rz 5):
Zitat
" Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des WG unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl auch § 253 Abs 3 S 5 HGB). Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der StPfl hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des WG die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (zB Katastrophen oder technischer Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer."
Rn. 477
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Wertverlustes sind die Eigenarten des betreffenden WG zu berücksichtigen. Diesen kommt maßgebliche Bedeutung zu (BFH BStBl II 2009, 294; BFH BStBl II 2013, 162). Im Ergebnis weist das genannte BMF-Schreiben eine starke Einzelfallorientierung auf (Meyering/Brodersen/Gröne, DStR 2017, 1176).
Rn. 478
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Für abnutzbare WG des AV geht die FinVerw in Übereinstimmung mit der Rspr des BFH davon aus, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt, wenn der Wert des WG zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 955 Rz 8).
Bei Gebäuden bestimmt sich die verbleibende Nutzungsdauer nach § 7 Abs 4 und 5 EStG, bei anderen WG grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen. Dies gilt auch dann, wenn der StPfl das WG ggf vor Ende der Nutzungsdauer veräußert (BFH v 29.04.2009, I R 74/08, BStBl II 2009, 899).
Beispiel (BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 955 Rz 8):
Prüfung der dauerhaften Wertminderung für bewegliche WG des AV
Der StPfl erwirbt eine Maschine. Die AK betragen 100 TEUR, die Nutzungsdauer 10 Jahre, folglich die jährliche AfA 10 000 TEUR. Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 30 TEUR.
Lösung:
Es liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor. Die verbleibende Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre. Damit erreicht der Wert der Maschine erst nach Ablauf von fünf Jahren den jetzigen Teilwert. Damit besteht die Wertminderung über die Hälfte der Restnutzungsdauer. Eine Teilwertabschreibung ist möglich. Würde der Teilwert zB 50 TEUR betragen, wäre eine solche nicht möglich.
Rn. 479
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Diese Vorgehensweise entspringt der Rspr des BFH. Dieser hat mit Urt BFH v 14.03.2006, I R 22/05, BStBl II 2006, 680 zur Bestimmung des undefinierten Rechtsbegriffs "voraussichtlich dauernde Wertminderung" (aus § 253 Abs 2 S 3 HGB aF) die handelsrechtlichen Kommentierungen zur Bestimmung des niedrigeren beizulegenden Wertes übernommen. Danach besteht bei abnutzbaren WG des AV eine voraussichtlich dauernde Wertminderung, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer erheblich unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Es muss also eine Abschreibungsplanung für die Zukunft zur Ermittlung des jeweiligen Buchwertes für die halbe Restnutzungsdauer erfolgen, zB also bei einem 20 Jahre alten Gebäude mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren eine Vorausrechnung der Buchwerte für die nächsten 15 Bilanzstichtage.
Rn. 480
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Für die WG des nicht abnutzbaren AV ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.
Beispiel: Dauerhafte Wertminderung bei Grund und Boden (BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 Rz 12)
Zum BV gehört ein Grundstück, das mit Altlasten verseucht ist.
Der StPfl ist zwar verpflichtet, diese Altlast zu beseitigen, muss dieser Verpflichtung allerdings erst bei Nutzungsänderung nachkommen. Damit bleibt die Wertminderung dauerhaft bestehen. Eine Teilwertabschreibung ist möglich. Sollte der StPfl zu einem späteren Zeitpunkt die Beseitigung vornehmen, ist ggf eine Wertzuschreibung notwendig.
Rn. 481
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Zu einer begehrten Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert (Goodwill) einer Apotheke hat das FG Köln EFG 2006, 1504 rkr, analog zum BFH-Urt betreffend ein Gebäude (aaO) entschiede...