Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 719
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Nicht geklärt erscheint bei den ganzen dargestellten Sanierungstechniken der Inhalt von "werthaltig". Vorstehend ist der Verzicht auf die Forderung jeweils als wertlos, der Barzuschuss bzw die Verlustübernahmeverpflichtung etc als werthaltig angenommen worden (s Rn 712f). Von diesen Annahmen scheinen auch die BFH-Rspr und eine verbreitete Auffassung im Schrifttum auszugehen.
Hierzu folgende Überlegungen: Vorab ist zu entscheiden, ob die "Werthaltigkeit" der Sanierungsmaßnahme aus Sicht des Gesellschafters oder der Gesellschaft beurteilt werden muss. Die Sicht der Gesellschaft scheidet dabei aus, denn die dortige Verbindlichkeit ist immer "werthaltig". Außerdem beurteilt auch der BFH (s Rn 708) die Forderung und damit den Gesellschafter.
Die sich anschließende Frage ist, ob ein Barzuschuss (oder eine Verlustübernahmeverpflichtung) des Gesellschafters zum bilanzmäßigen Verlustausgleich bei der Tochter für den Gesellschafter werthaltig ist. Bei der Beantwortung ist ein eigentlicher "Kurzschluss" zu vermeiden, der etwa besagt: Bares Geld ist immer werthaltig. Vielmehr geht es um die Beurteilung aus der ökonomischen Sicht der kaufmännischen Rechnungslegung. Die Werthaltigkeit muss sich aber für den Gesellschafter auswirken.
Die Frage geht maW darum, ob sich der Beteiligungswert gegenüber dem Zustand unmittelbar vor dem Barzuschuss bzw der Verlustübernahmeverpflichtung erhöht.
Beispiel (nach Neu, GmbH-StB 2000, 43):
Das gesamte Vermögen einer Tochtergesellschaft besteht aus einer Anleihe im Nominalwert (= Teilwert) von 1 Mio EUR, die durch die Stammeinlage der 100 %igen Mutter-GmbH finanziert wurde.
Wird der Schuldner der Gesellschaft insolvent, so ergibt sich für die Tochtergesellschaft ein Verlust in Höhe des Stammkapitals mit der Folge der Wertlosigkeit der Beteiligung.
Leistet der Gesellschafter nun einen Zuschuss in Höhe einer weiteren Mio EUR, um den Erwerb einer Anleihe eines anderen Emittenten zu finanzieren, so beträgt der Wert der Beteiligung 1 Mio EUR und nicht 2 Mio EUR. Nichts anderes kann gelten, wenn die Gesellschaft dem produzierenden Gewerbe oÄ angehört.
"Werthaltig" ist als Komponente der Bilanzposition "Beteiligung" zu sehen und nicht als Bargeldbestand. Diese Sicht entspricht derjenigen des Erhaltungsaufwandes auf Beteiligungen (s Rn 692). Es gibt also keinen bilanzrechtlichen Grund für die Aktivierung eines solchen Zuschusses. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, dass alle dargestellten Sanierungsmaßnahmen bei der Gesellschaft zum gleichen bilanzmäßigen Ergebnis führen, nämlich die Beseitigung des Bilanzverlustes und damit die Erhöhung des EK (s Rn 711). Gleichwohl wird bei der weiteren Darstellung nach Maßgabe der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum und in der BFH-Rspr der Barzuschuss bzw die Verlustübernahmeverpflichtung als "werthaltig" unterstellt (allerdings gesonderte Darstellung in der Tabelle s Rn 721). Die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung bleibt davon unberührt (s Rn 694).