Rn. 105
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Insoweit gelten die Legaldefinitionen der §§ 8, 9 AO; die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf die Beibehaltung und Nutzung einer Wohnung schließen lassen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem FG, BFH vom 12.11.2020, III R 6/20, BFH/NV 2021, 646; BFH vom 25.07.2019, III R 46/18, BFH/NV 2020, 208.
Wohnt ein ins Ausland versetzter Deutscher dort mit seiner Familie, verfügt er jedoch über einen inländischen Wohnsitz, folgt daraus nicht ein inländischer Wohnsitz des Kindes, BFH vom 15.05.2009, III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630. Keine Bindungswirkung für das Kindergeldverfahren haben auch die im ESt-Bescheid des Kindes zu dessen Wohnsitz getroffenen Feststellungen, BFH vom 20.11.2008, III R 53/05, BFH/NV 2009, 564.
Besonders problematisch erscheinen die Fälle, in denen Kinder von ihren Eltern für längere Zeit zum Schulbesuch ins Ausland geschickt werden und sich nur in den Schulferien in der Wohnung der Eltern im Inland aufhalten. Dabei ergeben sich aus der Tatsache, dass es sich bei den Eltern um (ehemalige) ausländische Staatsbürger handelt und die Kinder in das (vormalige) Heimatland der Eltern geschickt werden, idR deshalb keine Besonderheiten, weil (auch) bei diesen Kindern im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sie nach dem Abschluss ihrer Ausbildung nach Deutschland zurückkehren werden, vgl BSG vom 30.06.1996, 10 RKg 29/95, BSGE 79, 147. Diese (geänderte) Rspr des BSG zum Wohnsitz von (Auslands-)Kindern iSd § 30 Abs 3 S 1 SGB I, der mit dem Wohnsitzbegriff des § 8 AO übereinstimmt, vgl dazu BFH vom 23.11.2000, VI R 165/99, BStBl II 2001, 279, hat der BFH in den beiden Grundsatzentscheidungen in BFH BStBl II 2001, 279 sowie BFH vom 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 übernommen (vgl dazu die Anmerkung von Pust, HFR 2001, 460 und HFR 2001, 464). Ob ein volljähriges Kind durch einen längeren Auslandsaufenthalt seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben oder beibehalten hat, erfordert eine Einzelfallwürdigung, die sich abstrakt generellen Maßstäben entzieht, BFH vom 12.02.2014, V B 39/13, BFH/NV 2014, 715.
Ist der Auslandsaufenthalt auf mehr als ein Jahr angelegt, wird ein inländisch Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, deshalb nicht beibehalten oder begründet, weil diesen Aufenthalten im Inland kein Wohncharakter zukommt; insoweit gelten bei einem ins Ausland entsandten ArbN keine anderen Maßstäbe, BFH vom 17.05.2013, III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381; FG Nbg vom 29.01.2014, 3 K 647/13. Lebt das Kind bei einem Elternteil im außereuropäischen Ausland, wird durch Ferienaufenthalte beim anderen Elternteil im Inland kein Inlandswohnsitz begründet, vgl FG Mchn vom 28.07.1999, 1 K 2074/97, EFG 1999, 1189.
Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt, BFH vom 28.04.2022, III R 12/20, BStBl II 2022, 681. Im Regelfall behält das Kind seinen Inlandswohnsitz nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt. Dabei ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen, BFH vom 21.06.2023, III R 11/21, BStBl II 2023, 970 (mit Ausführungen zum Zeitpunkt der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes).
Zum Inländischen Wohnsitz eines Kindes bei pandemiebedingtem Verbleib im Ausland in den Semesterferien während eines mehrjährigen Auslandsstudiums vgl FG He vom 03.03.2022, 3 K 673/21.
Bei einer voraussichtlichen Rückkehr des Kindes innerhalb eines Jahres liegt regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor, BFH vom 28.04.2022, III R 12/20, BStBl II 2022, 681; FG Mchn vom 11.10.2022, 12 K 2061/21.
Andererseits kann das Kind seinen Wohnsitz im Inland auch dann beibehalten, wenn es sich in Begleitung eines Elternteils für 6 Jahre im außereuropäischen Ausland zum Zwecke des Schulbesuchs aufhält und lediglich während der Sommerferien von Anfang Juni bis Anfang September nach Deutschland zurückkehrt, BFH vom 25.07.2019, III R 46/18, BFH/NV 2020, 208: Entscheidung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte BFH-Entscheidung hat FG Münster vom 27.04.2020, 8 K 7/20 Kg, für ein Kind, das im Streitzeitraum nur in den Ferienzeiten in der Wohnung des Vaters in Deutschland und ansonsten mit seiner Mutter in der Türkei lebte und dort die Schule besuchte, einen Wohnsitz in Deutschland angenommen; vgl auch FG He vom 11.03.2020, 3 K 1554/19: Wohnsitze der Eltern und der Kinder in Deutschland und in China...