Rn. 60
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 68 Abs 4 S 2 EStG enthält für das BMF die Ermächtigung, durch Rechts-VO ohne Zustimmung des BR zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Abs 4 S 1 EStG die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen kann, festzulegen. In der Kindergelddaten-AbrufVO (KiGAbV) v 24.04.2018, BStBl I 2018, 1022, die ab dem 01.05.2018 gilt, sind diese Voraussetzungen geregelt. Nach § 1 der VO betrifft der automatisierte Datenabruf Daten, die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten). Der automatisierte Datenabruf erfolgt durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Abs 7 iVm Abs 6 BBesG).
Die Abrufberechtigung kann nach § 2 Abs 1 KiGAbV Personen als Beschäftigte von Bezügestellen des öffentlichen Dienstes erteilt werden, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass Kindergeld nach dem EStG zusteht oder Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 u 65 EStG zustünde. Nach § 2 Abs 4 KiGAbV ist insbesondere ein Abruf von Kindergelddaten in Beihilfeangelegenheiten unzulässig. Das Verfahren des Datenabrufs einschließlich der organisatorischen und der technischen Einzelheiten sowie der Inhalt der Daten, die abgerufen werden können, ergibt sich aus § 3 KiGAbV.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach § 3 Abs 2 KiGAbV um Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde. Sodann stellt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.
§ 4 KiGAbV bestimmt, dass beim Abrufverfahren zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit § 2 Abs 1, § 5 Abs 1 u §§ 6–8 Steuerdaten-AbrufVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind.
Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Bezügestelle des öffentlichen Dienstes informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.
Rn. 61–65
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei