Rn. 44

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei den in Art 28 Abs 1 S 2 EGHGB erwähnten ähnlichen unmittelbaren Verpflichtungen bezieht sich die "Ähnlichkeit" auf den Versorgungscharakter der Leistung, also auf ihre "Pensionsähnlichkeit" (Förschle/Klein, DB 1987, 341). Die "Pensionsähnlichkeit" bedingt, dass die Leistungen

  • an Leib und Leben des Berechtigten gebunden sind und
  • durch einen Versorgungsfall wie Pensionierung, Invalidität oder Tod ausgelöst werden, jedoch qualitativ und quantitativ anders als Pensionsleistungen gestaltet sind.

Art 28 Abs 1 S 2 EGHGB räumt bei ähnlichen unmittelbaren Verpflichtungen ein generelles Passivierungswahlrecht ein, ohne zwischen Altzusagen und Neuzusagen zu differenzieren (s Rn 18f).

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