Rn. 268
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Gesetzgeber hat in bestimmten Fällen für jede einzelne Pensionsverpflichtung eine gleichmäßige Verteilung (Drittelung) der höchstzulässigen Zuführung eines Wj auf dieses und die beiden folgenden Jahre zugelassen. Damit wollte er verhindern, dass ein außerordentlich hoher Aufwand die Unternehmen davon abhält, Pensionszusagen zu erteilen oder zu verbessern.
Die Verteilungsmöglichkeiten bestehen für die Zuführung desjenigen Wj, in dem
Rn. 269
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Beim Teilwert erfolgt die versicherungsmathematisch gleichmäßige Verteilung der "Jahresbeträge" (s Rn 120f) ab dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die spätere Erteilung oder Verbesserung von Pensionszusagen führt zu dem sog Teilwertsprung (s Rn 124). Wenn jemand erstmals Pensionszusagen erhält oder wenn die vorhandenen Zusagen erhöht werden, kann folglich ein hoher Zuführungsaufwand entstehen.
Rn. 270
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Nach dem Wortlaut des § 6a Abs 4 S 4 EStG darf der Zuführungsaufwand auf drei Jahre verteilt werden, wenn sich der Barwert der Pensionsverpflichtung am Ende des Wj gegenüber demjenigen am Ende des Vorjahres um mehr als 25 % erhöht hat (vgl Heubeck, § 6a EStG Rz 525f). Da der Barwertvergleich nicht auf einen bestimmten Stichtag, sondern auf zwei aufeinander folgende Stichtage abstellt, steigt bei Anwartschaften der Barwert auch ohne Leistungserhöhung. Die gegenteilige Ansicht in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 7/2843, 15) trifft nicht zu.
Bei einer Barwerterhöhung um mehr als 25 % gilt die Verteilungsmöglichkeit des Zuführungsaufwandes nicht nur bei Pensionsanwartschaften, sondern auch bei laufenden Leistungen (vgl Heubeck, § 6a EStG Rz 525). Bei laufenden Leistungen kann sich eine Barwerterhöhung von über 25 % durch eine Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG einstellen. Für laufende Leistungen stimmt der Barwert mit dem Teilwert als Obergrenze der Pensionsrückstellung überein (s Rn 187).
Rn. 271
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die in § 6a EStG geregelten Verteilungsmöglichkeiten werden zwar in den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nicht ausdrücklich angesprochen. Trotzdem ist ihre Anwendung zulässig (A/D/S, § 253 HGB Rz 329, 6. Aufl; Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 922 (Lfg 35); Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz – StR A Rz 491; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 45 Rz 32ff (Januar 2023); aA Förschle/Klein, DB 1987, 341; Pinkos, DB 1991, 361). Für die Übernahme in die HB spricht, dass die Drittelung betriebswirtschaftlich sinnvoll ist (A/D/S, § 253 HGB Rz 329). Bei einer Drittelung der Zuführung zur Pensionsrückstellung ist allerdings bei KapGes der daraus resultierende Fehlbetrag im Anhang zur Bilanz anzugeben (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Rz 4033 (Januar 2023)).