Rn. 226
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Als letzte Voraussetzung schreibt § 6b Abs 4 S 1 Nr 5 EStG vor, dass Abzug und Rücklagenbildung aus der Buchführung ersichtlich sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn folgende Angaben aus dieser hervorgehen:
- Buchwert des veräußerten WG,
- Veräußerungskosten,
- Wert der Gegenleistung,
- AK/HK des Ersatz-WG,
- bei Rücklagenbildung alle genannten Größen mit Ausnahme der AH/HK des Ersatz-WG.
Eine zeitnahe Bilanzerstellung ist keine Voraussetzung für die Anwendung von § 6b EStG (vgl FG Nds EFG 1995, 797 rkr; BFH v 09.08.1984, IV R 151/81 BStBl II 1985, 47). Da es sich bei § 6b EStG um ein Wahlrecht handelt, findet § 5 Abs 1 S 2 EStG Anwendung. Der StPfl muss ein laufendes Verzeichnis führen.
Rn. 227–229
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
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