Rn. 117

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wechselt der StPfl von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen, erfolgt ein Wechsel von § 6b EStG zu § 6c EStG. Da die Reinvestitionsobjekte in beiden Vorschriften nunmehr übereinstimmen, erfolgt regelmäßig keine Auflösung der Rücklagen. Dies gilt allerdings nicht in jedem Fall für Veräußerungen, die vor dem 01.01.1999 erfolgt sind, da in diesem Zeitraum die Begünstigung in § 6b EStG über die in § 6c EStG im Hinblick auf die begünstigten Veräußerungsobjekte hinausging. In diesem Fall hat im Wj des Wechsels der Gewinnermittlungsart eine Auflösung der Rücklagen zu erfolgen.

Erfolgt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Überschussrechnung oder der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen zur Bilanzierung und sind im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach § 6c EStG begünstigte Gewinne noch nicht aufzulösen, ist in Höhe der noch nicht übertragenen Gewinne eine Rücklage in der Übergangsbilanz auszuweisen, R 6b.2 Abs 11 S 2 EStR 2012. Wurden vor dem Wechsel stille Reserven übertragen, sind in der Eröffnungsbilanz nur die verminderten AK oder HK auszuweisen, Siewert in Frotscher/Geurts, § 6c EStG Rz 16 (Oktober 2019).

 

Rn. 118–122

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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