Rn. 31

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Soweit der StPfl die begünstigte Investition im PV durchführt (Überschusseinkünfte, hier: Einkünfte aus VuV, § 21 EStG; s dazu § 37 Abs 3 S 10 EStG), ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Sonderabschreibung durchzuführen (Wahlrecht, glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 65; Morawitz, DStR 2019, 1545; Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020, 264). Dies betrifft sowohl den Anschaffungs- als auch den Herstellungsfall (§ 7b Abs 1 S 1 EStG "können").

Der StPfl kann auch die Sonderabschreibung wahlweise nur in einem Jahr oder nur in 2 oder 3 Jahren in Anspruch nehmen (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 65), er kann somit jedes Jahr neu wählen. Eine Nachholungsregelung gibt es aber bei § 7b EStG nicht (Kaminski, Stbg 2019, 487). Insb wenn absehbar ist, dass die 10-Jahresfrist in § 7b Abs 2 Nr 3 EStG nicht eingehalten werden kann, wird der Investor davon Abstand nehmen.

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