Rn. 920

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die jedem StPfl täglich entstehenden Aufwendungen für Verpflegung stellen steuerlich grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar. Als WK kommen nur die Mehraufwendungen für die Verpflegung in Betracht.

Seit 1996 ist der WK-Abzug dieser Mehraufwendungen gesetzlich geregelt. Dabei bestimmte bereits § 9 Abs 5 EStG iVm § 4 Abs 5 Nr 5 S 1 EStG bis VZ 2013, dass ein Abzug nur in dem durch Gesetz vorgegebenen Umfang möglich, ein höherer Abzug aufgrund eines Einzelnachweises dagegen ausgeschlossen ist.

 

Rn. 921

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Seit VZ 2014 sind die Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs 4a EStG geregelt. Danach gilt, dass ein dem ArbN tatsächlich entstandener beruflich veranlasster Mehraufwand nur unter den in § 9 Abs 4a EStG bestimmten Voraussetzungen mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen ist (§ 9 Abs 4a S 1 EStG). Die Auswärtstätigkeit muss also auch wirklich zu einem Mehraufwand geführt haben, was das Gesetz aber typisierend unterstellt (s Rn 922; BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Tz 73; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 310; aA Paintner, DStR 2013, 217; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 565). Ein Einzelnachweis berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge (§ 9.6 Abs 1 LStR 2015).

 

Rn. 922

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Regelung pauschaliert den Verpflegungsmehraufwand in abstrakter Form, auf die individuellen Verhältnisse kommt es nicht an (BFH v 10.04.2002, VI R 154/00, BStBl II 2002, 779). Insoweit legt § 9 Abs 4a EStG den Mehraufwand typisierend fest, der über das hinausgeht, was ein ArbN für seine Verpflegung ohnehin während eines normalen Arbeitstags an der ersten Tätigkeitsstätte bzw bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aufwendet (BT-Drucks 17/10774, 15). Für den Fall der Mahlzeitengestellung durch den ArbG durfte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass dem ArbN insoweit für seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen und daher die ebenfalls typisierenden Pauschalen nach § 9 Abs 4a S 8 EStG kürzen (hierzu s Rn 950 ff und BFH v 07.07.2020, VI R 16/18, BStBl II 2020, 783).

 

Rn. 923

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zeitlich ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung beschränkt (§ 9 Abs 4a S 6 EStG; bis VZ 2013 § 9 Abs 5 EStG iVm § 4 Abs 5 Nr 5 S 5 EStG).

 

Rn. 924–929

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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