Rn. 684

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der eigene Hausstand iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG ist der Haushalt, den der ArbN am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt (zB BFH v 05.06.2014, VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884). Ein solcher Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des ArbN sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus (R 9.11 Abs 3 S 1 LStR 2015). Der Wohnungsbegriff ist weit auszulegen. Es reicht aus, wenn für den StPfl und seine Familie ein räumlicher Bereich zur Verfügung steht, der von ihm als Lebensmittelpunkt betrachtet werden kann und es auch ist (BFH v 27.07.1990, VI R 5/88, BStBl II 1990, 985). Erst recht braucht es sich bei dem Hausstand nicht um eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne zu handeln (BFH v 14.10.2004, VI R 82/02, BStBl II 2005, 98). Einfache und beengte Lebensverhältnisse stehen der Annahme eines Hausstands nicht entgegen.

Abgrenzungsfragen in Bezug auf das Vorliegen eines Hausstands können sich uU bei aus Entwicklungsländern stammenden ArbN ergeben. In solchen Fällen ist auf die landestypischen Verhältnisse abzustellen. So kann beispielsweise der Hausstand eines Gastarbeiters im Heimatland nicht deshalb verneint werden, weil dort in der Wohnung einer Großfamilie für alle Bewohner nur eine Küche zur Verfügung steht (BFH v 27.07.1990, VI R 5/88, BStBl II 1990, 985; FG Mchn v 02.05.1984, I 145/83 L, EFG 1984, 547).

Im Allgemeinen gilt jedoch, dass der Ersthaushalt regelmäßig besser und komfortabler ausgestattet sein muss als die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Ist das nicht der Fall, so ist darin ein starkes Indiz dafür zu sehen, dass der Lebensmittelpunkt des StPfl in Wirklichkeit am Beschäftigungsort liegt und die doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt werden kann. Die Grenzfälle für das Vorliegen einer Wohnung tauchen von daher eher bei der Prüfung auf, ob am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten wird, s Rn 722.

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