Rn. 109
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Es ist für den WK-Abzug grundsätzlich unerheblich, ob der StPfl im konkreten VZ auch Einnahmen aus einer Überschusseinkunftsart erzielt. Solange die WK in der Absicht getätigt werden, künftig wieder Einnahmen zu erzielen, bleibt das Recht auf Abzug der WK erhalten; in diesem Falle liegen vorweggenommene WK vor. Nur wenn der StPfl endgültig die Absicht aufgibt, positive Einkünfte zu erzielen, entfällt auch der WK-Abzug (BFH v 10.11.1992, VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468; BFH v 11.12.2012, IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).
Fälle fehlender Einnahmen trotz fortbestehender Einnahmeerzielungsabsicht sind beispielsweise
- vorübergehende Arbeitslosigkeit,
- befristete Dienstfreistellung (FG Bre v 12.10.1993, 1 92 158 K 3, EFG 1994, 199; anders dagegen FG RP v 25.01.1995, 1 K 1108/94, EFG 1995, 512: jahrelang krankheitsbedingt arbeitsunfähiger ArbN hat bereits Rentenantrag gestellt),
- vorübergehende Ertraglosigkeit eines prinzipiell Erträge abwerfenden Wertpapiers (BFH v 09.08.1983, VIII R 276/82, BStBl II 1984, 29),
- der Leerstand einer Wohnung nach Fertigstellung (BFH v 11.12.2012, IX R 68/10, BStBl II 2013, 367) bzw nach Ende der einen und vor Beginn der nächsten Vermietung, und zwar auch, wenn eine Vermietung wegen durchzuführender Instandsetzungsarbeiten ausgeschlossen ist (BFH v 07.04.1987, IX R 133–135/84, BStBl II 1987, 565).
Rn. 110
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Ob die Einnahmeerzielungsabsicht fortbesteht oder endgültig aufgegeben wurde, ist immer eine Frage des Sachverhalts. Da es sich um eine innere Tatsache handelt, muss anhand objektiver Umstände ein Schluss auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gezogen werden. Indizien für das Fortbestehen der Einnahmeerzielungsabsicht sind die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit, mit der sich der StPfl um die Erzielung künftiger Einnahmen bemüht (BFH v 11.12.2012, IX R 14/12, BStBl II 2013, 279, im Urteilsfall lag nahe, dass der StPfl nur pro forma wenige Vermietungsanzeigen schaltete und tatsächlich gar keinen Mieter aufnehmen wollte). Ein langjähriger, strukturell bedingter Leerstand einer Immobilie kann dazu führen, dass die Einnahmeerzielungsabsicht auch ohne Zutun und Verschulden des StPfl wegfällt (BFH v 09.07.2013, IX R 48/12, BStBl II 2013, 693; mit dieser Entscheidung objektiviert der BFH das an sich subjektive Merkmal der Einnahmeerzielungsabsicht. Diese Rspr soll aber wohl nur für extreme Fälle – im Entscheidungsfall: 18 Jahre Leerstand – gelten). Die Einnahmeerzielungsabsicht kann auch entfallen, wenn ein StPfl eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen kann (BFH v 31.01.2017, IX R 17/16, BFH/NV 2017, 829).
Der Einnahmeerzielung – und damit auch dem WK-Abzug – eindeutig entgegenstehende Umstände sind beispielsweise
Rn. 111
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Die Feststellungslast für die Einnahmeerzielungsabsicht trägt der StPfl (BFH v 10.11.1992, VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468; BFH v 09.07.2013, IX R 21/12, BFH/NV 2013, 1778). Dabei unterscheidet der BFH in Vermietungsfällen allerdings danach,
- ob eine Vermietungsabsicht in Bezug auf einer erstmalig angestrebte Vermietungstätigkeit besteht; hier hat der StPfl den vollen Nachweis der Vermietungsabsicht zu führen (BFH v 11.12.2012, IX R 14/12, BStBl II 2013, 279; BFH v 09.07.2013, IX R 21/12, BFH/NV 2013, 1778: Anbieten des Hauses zum Verkauf und zur Vermietung unmittelbar nach Fertigstellung spricht gegen endgültigen Entschluss zu vermieten) oder
- ob eine auf Dauer angelegte Vermietung bereits vorgelegen hat. In diesem Falle sind während der Leerstandszeiten anfallende Aufwendungen als WK abziehbar, sofern der StPfl den ursprünglichen Entschluss zur Vermietung nicht endgültig aufgegeben hat (BFH v 09.07.2003, IX R 102/00, BStBl II 2003, 940: gleichzeitiges Anbieten der Wohnung zum Verkauf neben fortgesetzten Vermietungsbemühungen unschädlich).
Rn. 112
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Der WK-Abzug endet auch, wenn eine zuvor mit Überschusserzielungsabsicht betriebene Tätigkeit zur Liebhaberei herabsinkt (zB bei einem zu einem späteren Zeitpunkt auch privat genutzten Ferienhaus). In derartigen Fallgestaltungen will der BFH auch bei einem Schuldenüberhang keine nachträglichen Schuldzinsen in Anlehnung an seine neuere Rspr (BFH v 11.12.2012, IX R 14/12, BStBl II 2013, 279) anerkennen (BFH v 21.01.2014, IX R 37/12, BStBl II 2015, 631). Damit verbleibt eine Differenz zur Rspr bei den Gewinneinkunftsarten, die bei Übergang zur Liebhaberei dann nac...