Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG bei nicht erfüllten Voraussetzungen für eine ungekürzte Auszahlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich und Versterben der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Abs 2 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
Liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Auszahlung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Versterben der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 37 Abs 2 VersAusglG wegen Rentenbezug von mehr als 36 Monaten nicht vor, kommt eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 37 Abs 2 VersAusglG kann der Bezug einer weiterhin gekürzten Rente trotz Versterbens der ausgleichsberechtigten Person nicht grob unbillig iS von § 27 VersAusglG sein.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.07.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer nicht durch einen Versorgungsausgleich gekürzten Altersrente im Streit.
Der 1939 geborene Kläger war von 1969 bis zur Scheidung der Ehe durch das Amtsgericht S1 Familiengericht (AG) mit Urteil vom 12.02.2009 (Bl. 289 ff. VA II) mit Frau A1 (im Folgenden: G.A., geboren 1935) verheiratet. Im Scheidungsurteil wurden Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 249,32 € (199,62 € zuzüglich 49,70 € erweitertes Splitting) bezogen auf den 31.07.2008 von dem Versichertenkonto des Klägers auf das Versichertenkonto der G.A. übertragen. Sowohl der Kläger - dieser bezog bereits ab Februar 1987 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (s. Bl. 58 ff. VA I) - als auch G.A. bezogen zum Zeitpunkt der Scheidung eine Altersrente (s. Bl. 215 ff. VA I sowie die Entscheidungsgründe des Urteils des AG vom 12.02.2009). Die Entscheidung des Amtsgerichts S1 war nach Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Berufung durch das Oberlandesgericht M1 (OLG, Bl. 315 ff. VA II) seit dem 28.11.2009 rechtskräftig (Bl. 323 VA II). Die Rechtskraftmitteilung des OLG ging am 17.12.2009 bei der Beklagten ein (Bl. 322 ff. VA II).
Mit Schreiben vom 21.12.2009 (Bl. 327 VA II) teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass G.A. aufgrund der seit dem 28.11.2009 rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab dem 01.12.2009 Anspruch auf den Versorgungsausgleich habe, weshalb die Einstellung der laufenden Rentenzahlung zu Ende Januar 2010 veranlasst worden sei. Für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.01.2010 erhalte er noch die ungeminderte Rente, obwohl ein Rechtsanspruch hierauf nicht mehr bestehe. Er werde darauf aufmerksam gemacht, dass G.A. nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von ihm die Herausgabe der ihr materiell-rechtlich zustehenden, jedoch von ihr - der Beklagten - mit befreiender Wirkung an ihn erbrachten Rentenleistungen aus dem Versorgungsausgleich verlangen könne. Ab dem 01.02.2010 berücksichtigte die Beklagte den durchgeführten Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers und gewährte ihm fortan eine um 9,3870 Entgeltpunkte geminderte Altersrente (s. Bl. 328 ff. VA II). Demgegenüber erhielt G.A. eine - entsprechend des Versorgungsausgleichs - höhere Altersrente. 2013 verstarb G.A. (s. Bl. 362/RS VA II).
Mit Schreiben vom 12.03.2019 - bei der Beklagten am 14.03.2019 eingegangen - beantragte der Kläger die Auszahlung der Altersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs, da G.A. verstorben sei.
Mit Bescheid vom 22.05.2019 (Bl. 363 f. VA II) lehnte die Beklagte die beantragte Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG -) ab, da G.A. länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Bl. 365 VA II) wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2019 (Bl. 369 f. VA II) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 19.08.2019 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er § 37 Abs. 2 VersAusglG für verfassungswidrig halte. Der dort veranschlagte starre Zeitraum von 36 Monaten sei willkürlich und beschneide seine Rechte angesichts einer 40jährigen Ehedauer unverhältnismäßig, weshalb ein Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG) vorliege. Insbesondere könne diese Regelung auch zu einer finanziellen Belastung von Kindern bei Pflegebedürftigkeit des Elternteils führen.
Mit Urteil vom 27.07.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG für die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt seien, da G.A. eine Rente aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von Febr...