Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. ehemalige DDR. Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO. Schülerunfall. organisatorischer Verantwortungsbereich. allgemeinbildende Schule. Kinder- und Jugendsportschule (KJS). sportliche Verrichtung bei einer Wettkampfveranstaltung. Organisation durch einen mit der KJS verflochtenen Sportclub (DTSB). Aufgabenteilung zwischen KJS und DTSB hinsichtlich sportlicher Ausbildung. gleichzeitige Mitgliedschaft der Schüler
Leitsatz (amtlich)
Die Wettkampfteilnahme einer Sportlerin, die in der ehemaligen DDR Schülerin an einer Kinder- und Jugendsportschule (KJS) und zugleich Mitglied eines mit der KJS verflochtenen Sportclubs war, gehört nicht zum in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Schulbesuch iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b Reichsversicherungsordnung. (Anschluss an BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 13).
Orientierungssatz
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Kinder- und Jugendsportschule (KJS) einerseits und des Sportclubs (DTBS) andererseits bei der sportlichen Erziehung ihrer Schüler bzw Mitglieder.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Schülerunfall) streitig.
Die 1964 geborene Klägerin besuchte vom 27.03.1978 bis zum Herbst 1979 die Kinder- und Jugendsportschule F. (KJS) mit angeschlossenem Internat in P. In der KJS konnte ein Realschulabschluss und das Abitur abgelegt werden. Mit der Aufnahme in der KJS wurde die Klägerin zum ehemaligen A.-Sportclub (ASK) „Vorwärts“ P. delegiert, dem sie als Leistungskader angehörte. Bereits ab 01.02.1978 war die Klägerin Mitglied des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB). Im Mitgliedsbuch sind die KJS als Schule und der ASK als Sportgemeinschaft eingetragen. Ausweislich des Mitgliedsbuches dürfen Eintragungen darin ausschließlich von Leitungen des DTSB bzw. den von ihnen beauftragten Funktionären vorgenommen werden. Im Herbst 1979 wechselte die Klägerin an die Erweiterte Oberschule (EOS) in K..
Am 24.05.1978, einem Mittwoch, nahm die Klägerin an einem Leichtathletikwettkampf in M. im Stadion des Sportclubs M. teil. Die Klägerin war gemeldet für Weitsprung und 100-Meter-Lauf und wurde zu diesem Wettkampf von der Trainerin L. S. begleitet und von dieser vor Ort betreut. Nach der Landung in der Weitsprunggrube verspürte die Klägerin Schmerzen im rechten Kniegelenk und konnte nicht mehr auftreten, weshalb sie den Wettkampf abbrach. Im Mitgliedsbuch des DTSB ist unter der Rubrik „Start -/Spielberechtigung“ folgender Eintrag enthalten: Sportart: LA (Leichtathletik), Klasse: AK (Altersklasse) 14, Datum: 1978, Bestätigung: Stempel des Kreisfachausschusses (KFA) Leichtathletik P. und Stempel des ASK, handschriftlich unterzeichnet von der Trainerin S.
Am 25.05.1978 stellte der Arzt vom Sportmedizinischen Dienst der KJS Dr. W. eine Distorsion des rechten Kniegelenkes fest und verordnete zweimal täglich Mobilat-Salbe, einen Verband mit Eiswasser und Bettruhe im Krankenzimmer. Er stellte eine Trainings- und Schulbefreiung bis 31.05.1978 aus. Dies ist im Gesundheitskontrollbuch der Klägerin vermerkt, das nach den dortigen Ausführungen auf Seite 1 „der gegenseitigen Information zwischen dem Sektionsarzt, dem Trainer, dem Physiotherapeuten, der Schule und dem Facharzt“ dient. Als Trainerin ist im Gesundheitskontrollbuch L. S. eingetragen.
Die Klägerin wurde erneut am 26.05.1978 bei Dr. W. vorstellig, der eine weitere Trainings- und Schulbefreiung bis 05.06.1978 ausstellte. Am 05.06.1978 attestierte Dr. W. im Gesundheitskontrollbuch eine wesentliche Besserung bei stabilen Bändern. Zugleich stellte er noch eine Trainingsbefreiung aus. Das Gesundheitskontrollbuch enthält am 26. und 27.06.1978 den Eintrag: „rechtes Knie Zustand nach Gipsabnahme“. Weiter ist dort dokumentiert, dass die Klägerin am 12., 20. und 22.09.1978 wegen einer rezidivierenden Distorsion des rechten Kniegelenkes wiederholt in ärztlicher Behandlung war. Am 27.09.1978 wurde von Dr. V., Arzt in der Orthopädischen Klinik des B.-Hauses in P., der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion rechts geäußert und eine Operation angeraten. Im Gesundheitskontrollbuch sind für die Folgezeit weitere Einträge vorhanden: 29.11.1978 und 13.12.1978 „Zustand nach medialer Meniskektomie rechts, 18.01.1979 „reaktive Schwellung rechtes Kniegelenk unter Belastung“, 24.01. und 31.01.1979 „Synovitis“, 21. und 26.09.1979 „laterale Chondropathia patellae rechts und Meniskopathie rechts lateral“.
Im klägerischen Versicherungsausweis für Familienangehörige sind eine ambulante Behandlung der Klägerin am 06.06.1978 in der Hauptpoliklinik P. und stationäre Behandlungen vom 11.10.1978...