Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeld. Meldepflicht. Informationsanspruch des Versicherten. Berufsgenossenschaft. Krankenkasse. Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB 7 iVm §§ 88ff SGB 10. VV Generalauftrag Verletztengeld
Leitsatz (amtlich)
1. Die eine Sozialleistung gewährende Berufsgenossenschaft bleibt Meldepflichtige iS der Vorschriften des SGB 4 und der DEÜV, auch wenn sie sich zur Erfüllung der Meldepflicht der Krankenkassen bedient.
2. Die Übertragung der Meldepflicht auf die Krankenkasse des Versicherten durch Verwaltungsvereinbarung hat nicht zur Folge, dass die Berufsgenossenschaft gegenüber ihrem Versicherten von der Meldepflicht frei wird. In einem Rechtsstreit über die Meldpflicht ist der Unfallversicherungsträger passiv legitimiert.
3. Erfüllt die Krankenkasse die ihr durch Verwaltungsvereinbarung übertragene Melde- und Informationspflicht, wirkt diese Erfüllung auch zugunsten des Unfallversicherungsträgers.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2006 wird betreffend den Zeitraum vom 5. Juli 2000 bis 30. April 2004 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach Erledigungserklärung im Übrigen noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Bescheinigung über die jährliche Gesamthöhe seiner Verletztengeld- und Übergangsgeldansprüche, aus denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren, für den Zeitraum vom 05. Juli 2000 bis 30. April 2004 zu erteilen.
Am 30. September 1997 erlitt der 1979 geborene Kläger einen Arbeitsunfall während seiner Ausbildung zum Wasserbauer, als er aus einem Internatszimmer im ersten Stock, in das er eingeschlossen worden war, sprang, um rechtzeitig den Unterricht zu erreichen und sich dabei einen Verrenkungsbruch des rechten oberen Sprunggelenkes und einen Stauchungsbruch des rechten Schienbeins sowie Verletzungen zweier Zähne zuzog.
Die am 01. August 1996 begonnene Ausbildung zum Beruf des Wasserbauers schloss er am 09. Juli 1999 ab. Vom 10. Juli 1999 bis zum 15. März 2000 war er arbeitslos. Vom 16. März bis 23. Mai 2000 arbeitete er beim Wasser- und Schifffahrtsamt C, ab dem 24. Mai 2000 erkrankte er wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 2002 gekündigt.
In der Folge gewährte die Beklagte zunächst Verletztengeld während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. Oktober 2002.
Vom 28. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2003 nahm er an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang für eine in Aussicht genommene Umschulung zum Steuerfachangestellten teil. Ab dem 03. Februar 2003 schloss sich die eigentliche Ausbildung zum Steuerfachangestellten an, die mit Ablauf des Monats Januar 2005 beendet sein sollte. Für diesen Zeitraum bezog der Kläger Übergangsgeld bis zur bestandenen Prüfung am 18. Januar 2005.
Sowohl das Verletztengeld als auch das Übergangsgeld wurde im Auftrag der Beklagten von der jeweils zuständigen Krankenkasse des Klägers ausgezahlt. Dabei handelte es sich bis zum 30. April 2004 um die BKK der Partner, Rechtsnachfolgerin der Curania BKK, und ab dem 01. Mai 2004 um die Taunus BKK, deren Rechtsnachfolgerin die BKK Gesundheit ist.
Mit einem Schreiben vom 21. November 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, seine gesetzliche Rentenversicherung habe ihn darüber informiert, dass für die Zeit ab 2002 vom Unfallversicherungsträger keine Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten des Bezuges von Verletzten- bzw. Übergangsgeld gemeldet worden seien. Er bitte um Aufklärung über den Verbleib der Beiträge und eine entsprechende Meldung. Die Curania BKK teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2004 mit, dass die Meldung der Entgeltersatzleistungen per Datenträger erfolge, so dass anstelle einer Bescheinigung nur der Datenausdruck übersandt werden könne.
Mit Bescheid vom 21. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie entgegen seiner Auffassung von einer Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 28 a Abs. 1 und Abs. 5 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) ausgehe. Sie habe dem Kläger die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse (BKK Taunus) übersandt. Mithin gehe sie davon aus, dass eine den materiellen Anforderungen genügende Mitteilung an die Krankenkasse des Klägers, die diesem mit gleich datiertem Schreiben vom 07. April 2004 zur Kenntnis gegeben worden sei, ausreichend zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Meldung gewesen sei.
Bezüglich der ersichtlich nicht den Widerspruchsgegenstand darstellenden Jahresmeldung, insbesondere im Hinblick auf § 28 a Abs. 3 Satz 2 Nr...