nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 10.12.2001; Aktenzeichen S 10 U 274/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 2001 geändert und die Klage abgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.05.1997.
Die 1935 geborene Klägerin, die im Unternehmen ihres Ehemannes als geringfügig Beschäftigte tätig war, bezog von der Beklagten wegen eines am 06.11.1992 im Rahmen eines Verkehrsunfalls erlittenen sogen. Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) von Oktober 1993 bis September 1995 vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. (Bescheid vom 18.01.1994 sowie gerichtlicher Vergleich im Berufungsverfahren L 15 U 195/98 vom 18.05.1999).
Am 28.05.1997 wurde die Klägerin auf einer Betriebsfahrt mit ihrem Pkw auf der Autobahn von der Fahrbahn abgedrängt und geriet in eine Leitplanke. Dr. C, Leitender Arzt der Abteilung Unfallchirurgie am Knappschaftskrankenhaus C C in H diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom Unfalltage eine HWS-Distorsion mit vegetativen Begleiterscheinungen. Der Neurologe und Psychiater Dr. T konnte im Bericht vom 04.06.1997 keinen Anhalt für eine Commotio cerebri oder sonstige Hirnmitbeteiligung feststellen. Er nahm eine HWS-Distorsion mit Prellungen und eine diskrete Hypästhesie im Bereich der ersten beiden Trigeminusäste links an. In einem weiteren Bericht vom 12.06.1997 schloss er eine intercerebrale Raumforderung aus und diagnostizierte cervicale Wurzelreizbeschwerden mit diskreten Sensibilitätsstörungen. Dr. C schloss die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung am 24.06.1997 mit Arbeitsfähigkeit ab 30.06.1997 ab.
Die Klägerin wurde sodann von der praktischen Ärztin S behandelt, die in der Folgezeit vorwiegend wegen einer unfallbedingten Schwindelsymptomatik Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 29.07.1997 stellte sich die Klägerin bei Prof. Dr. Q, Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik am Knappschaftskrankenhaus C C in H vor, der als Folge des Unfalls eine erneute HWS-Distorsion mit Commotio cerebri und nachfolgenden Kopfschmerzen, Taubheitsgefühlen und Dyästhesien im Bereich der Dermatome V 1 und 2 links sowie eine gelegentliche unfallbedingte Schwindelsymptomatik beschrieb. Er berichtete unter dem 16.01.1998, die Klägerin sei im Rahmen eines Schwindelanfalls am 30.11.1997 gestürzt und habe sich dabei eine Sprunggelenkfraktur rechts beigezogen. Diese sei als mittelbare Unfallfolge anzusehen. Die Beklagte zog die Behandlungsunterlagen vom Chefarzt Dr. C1, Chirugische Abteilung des St. C Hospitals D bei und holte einen Bericht des behandelnden Chirurgen Dr. T1 vom 11.02.1998 ein. Außerdem zog sie das Vorerkrankungsverzeichnis sowie die Verkehrsunfallakte bei und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch Oberarzt Dr. C2, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik E. Dieser kam im Gutachten vom 18.05.1998 zusammenfassend zu dem Ergebnis, Behandlungsmaßnahmen wegen des Sprunggelenkverrenkungsbruches sei nicht mehr erforderlich; hinsichtlich der unfallbedingten Entstehung sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich. Dieses wurde auf Veranlassung der Beklagten von dem Neurologen und Psychiater Dr. B in N am 13.11.1998 erstattet. Ihm gegenüber hatte die Klägerin angegeben, sie habe seit dem streitigen Unfall längere Zeit starke Schwindelbeschwerden gehabt, die jetzt - im September 1998 - aber völlig abgeklungen seien. Dr. B stellte als Unfallfolgen eine HWS-Distorsion mit Wurzelreizung C2 mit Miss- und Minderempfindungen, tourenweise auftretende Kopfschmerzen sowie vegetative Begleiterscheinungen wie Übelkeit, Erbrechen fest, die jetzt abgeklungen seien. Die unfallbedingte MdE schätzte er für drei Monate nach dem Unfallergebnis mit 20 v. H. und dann mit 10 v. H. ein. Ob der Sturz vom 30.11.1997 Folge einer unfallbedingten Schwindelattacke gewesen sei, lasse sich - so der Gutachter - nicht eindeutig klären.
Mit Bescheid vom 25.03.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente ab, weil der Arbeitsunfall vom 28.05.1997 über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus keine MdE in rentenberechtigendem Grade hinterlassen habe. Den gegen diesen Bescheid fristgerecht eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Schwindelattacken seien erst im März 1998 abgeklungen und der Sturz vom 31.11.1997 sei Folge des streitigen Arbeitsunfalles, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1999 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 18.02.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, mit Prof. Dr. Q und der behandelnden Ärztin S sei davon auszugehen, dass die Schwindelsymptomatik, die zu dem Sturz am 30.11.1997 geführt habe, Folge des Arbei...