Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifikationsgruppeneinstufung bei Angestelltentätigkeiten. Sachbearbeiterin mit größerem Aufgabenkreis. Facharbeiter. Meister
Orientierungssatz
Zur Anwendung des "groben Rasters" der Anl 13 SGB 6 über § 22 Abs 1 S 1 FRG iVm § 256b Abs 1 SGB 6 in Fällen typischer Angestelltentätigkeiten (hier: Sachbearbeiterin mit größerem Aufgabenkreis).
Normenkette
SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Hs. 1, S. 8; SGB VI Anl 13; FRG § 22 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen S 20 RA 208/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens um die Zuordnung von Versicherungszeiten der Klägerin zu bestimmten Qualifikationsgruppen.
Die Klägerin wurde .... 1943 in B/H (Oberschlesien) geboren. Sie hält sich seit dem 19.01.1988 ständig im Bundesgebiet auf und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In Polen hatte sie folgenden beruflichen Werdegang:
01.09.1959 - 20.06.1962 Lehre als Schneiderin mit Prüfung
26.10.1962 - 14.06.1963 Schneiderin (versicherungspflichtig)
17.08.1964 - 30.10.1964 Postassistentin
01.06.1967 - 26.10.1976 Buchhalterin
dabei am 03.1976 Erwerb des Reifezeugnisses (allgemeinbildendes Lyzeum für Berufstätige R/Oberschlesien; laut Bescheinigung der Bezirksregierung Köln vom 29.06.1994 ist damit ein dem Sekundarabschluß I -- Fachhochschulreife -- gleichwertiger Bildungsstand nachgewiesen.
01.11.1976 - 31.05.1980 Sachbearbeiterin für Abrechnungsfragen
02.06.1980 - 31.01.1988 Schulsekretärin bzw. Obersachbearbeiterin ("leitende Referentin").
Die Klägerin hat zwei Töchter, geboren am 23.03.1965 und am 21.10.1973. In der Bundesrepublik hat sie am 26.02.1997 die Prüfung zur Altenpflegerin abgelegt. Rentenrechtliche Zeiten im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder und dem Aufenthalt und der Berufstätigkeit in der Bundesrepublik sind nicht streitig.
Unter dem 29.04.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Kontenklärung.
Mit Bescheid vom 09.04.1999 stellte die Beklagte nach dem FRG aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.1975 berücksichtigte Zeiten vom
26.10.1962 - 14.06.1963,
17.08.1964 - 30.10.1964,
01.06.1967 - 30.04.1974,
01.11.1976 - 31.07.1977 und 01.11.1977 - 31.05.1980 sowie
01.08.1984 - 31.01.1988
(teilweise unterbrochen durch Gesundheitsmaßnahmen, z.T. ohne Beitragszahlung) jeweils in der Qualifikationsgruppe 4 gemäß der Anlage 13 zum SGB VI fest.
Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Einstufung in die Gruppe 4 sei zu niedrig. Sie habe in Polen drei Jahre eine Berufsschule und vier Jahre das Gymnasium besucht und letzteres mit dem Abitur abgeschlossen. Zudem habe sie in D drei Jahre eine Altenpflegeschule besucht. Sie erwarte eine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 3. Sie sei Sekretärin an einer Schule mit 600 Kindern und über 50 Lehrern gewesen und habe sämtliche Aufgaben selbständig ohne Hilfe allein verrichtet. Auch habe sie ca. acht Jahre selbständig die Abrechnung in einem Transportunternehmen als Sachbearbeiterin geleitet. Von 1967 - 1976 sei sie als eigenverantwortliche Buchhalterin in einem Lebensmittelbetrieb tätig gewesen.
Die Beklagte wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass sich die Qualifikationsgruppe 4 auf Facharbeiter, die Gruppe 3 auf Meister beziehe. Die Einstufung zu einer bestimmten Gruppe setze den Erwerb einer festgelegten Qualifikation sowie die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit voraus. Die Qualifikation sei ersetzbar durch eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung mit einer höherwertigen Tätigkeit. Die Klägerin habe mit der Ausbildung als Schneiderin die Qualifikation einer Facharbeiterin erworben. Das 1976 abgelegte Abitur beinhalte keine berufliche Qualifikation und bleibe bei der Einstufung deshalb unberücksichtigt. Die im Bundesgebiet absolvierte Ausbildung zur Altenpflegerin könne sich auf die Bewertung von davor liegenden Zeiten nicht auswirken. Eine Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 (Meister) liege deshalb nicht vor.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht mit der Begründung, in Polen habe man bei kaufmännischen Berufen nach dem Abitur die fachlichen Voraussetzungen zur Leitung kaufmännischer Mitarbeiter erlangt, vergleichbar einem Meister. Auch nach deutschen Richtlinien fließe die Dauer der Arbeitsjahre in die Qualifikation ein, was die Beklagte bisher vernachlässigt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach ihrer Ausbildung zur Schneiderin sei die Klägerin als Näherin, Sachbearbeiterin im Bereich der Buchhaltung und als Obersachbearbeiterin an einer Schule tätig gewesen. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die grundsätzlich nach Abschluss einer Facharbeiterausbildung ausgeübt werden könnten. Sie sei also...