[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Phishing: Ausgleichsanspruch gegen die Bank auch bei Weitergabe der Daten

    Wer Opfer eines Phishing-Angriffs wird, hat gegenüber der Bank einen Ausgleichsanspruch. Dies gilt auch bei Weitergabe der Zugangsdaten zum Online-Banking an den Ehepartner, wenn dadurch keine erhöhte Gefährdung entstanden ist und sie nicht kausal für den Schaden war.

    Hintergrund

    Die Klägerin hatte bei der beklagten Bank ein Wertpapierdepotkonto eröffnet. Im Eröffnungsantrag hatte sie ausschließlich die E-Mail-Adresse ihres Ehemannes angegeben und als Telefonverbindung erkennbar die Mobilfunknummer ihres Ehemannes hinterlegt. Sie hatte jedoch nicht angegeben, dass sie die vollständige Verwaltung Ihres Kontos dem Ehemann übertragen hatte. Die Übermittlung der TANs erfolgte per SMS auf das durch den Ehemann der Klägerin genutzte Mobiltelefon.

    Im Frühjahr 2019 erfolgte eine Abbuchung von dem Konto i. H. v. fast 26.000 EUR. Diese Transaktion war weder von der Klägerin noch von ihrem Ehemann autorisiert, sondern war im Rahmen eines Phishing-Angriffs erfolgt. Die Klägerin forderte die Bank zum sofortigen Ausgleich ihres Kontos auf.

    Die Bank weigerte sich, da die Klägerin vertragswidrig ihre Kontodaten an einen Dritten, nämlich ihren Ehemann weitergegeben hatte. Dadurch wurde erst der Phishing-Angriff ermöglicht.

    In den dem Bankvertrag zu Grunde liegenden AGB war bestimmt, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und Authentifizierungselemente so zu verwahren sind, dass sie dem Zugriff Dritter entzogen sind.

    Entscheidung

    Das Gericht sah dagegen die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin als erfüllt an. Zur Begründung führten die Richter aus: Der Zahlungsdienstleister hat im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen und ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den ursprünglichen Stand zu bringen, auf dem es ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang war.

    Diesem Ausgleichsanspruch der Klägerin stand kein Schadensersatzanspruch der Bank entgegen. Der Kontoinhaber ist dem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten aus einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang entstandenen Schaden insbesondere dann verpflichtet, wenn der Kontoinhaber den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten oder vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.

    Die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch lagen hier nicht vor. Die Weitergabe der Kontodaten an den Ehemann bewertete das Gericht nicht als grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Kontoinhaberin. Die Gefahr eines Phishing-Angriffs wurde durch die Weitergabe der PIN nicht erhöht.

    Gründe dafür, dass ein Angriff auf das Mobiltelefon des Ehemanns leichter oder wahrscheinlicher war als auf das Mobiltelefon der Klägerin selbst, waren nicht ersichtlich. Die Weitergabe der personifizierten Daten war deshalb nicht kausal für den eingetretenen Schaden, weil die Weitergabe die Gefährdungslage nicht erhöhte.

    Damit wurde der Phishing-Vorgang auf dem Konto der Klägerin von ihr nicht ursächlich herbeigeführt. Ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen die Klägerin schied damit aus.

  2. Verkauf wertloser Aktien: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?

    Bei dem Verkauf wertloser Aktien liegt nicht automatisch ein Gestaltungsmissbrauch vor. Das gilt sogar dann, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer ebenfalls wertlose Aktien zu kaufen.

    Hintergrund

    A erwarb im Jahr 2011 1.000 Aktien der X-Corp. für insgesamt 4.685 EUR einschließlich Anschaffungsnebenkosten. Nachdem die X in Konkurs geraten war und die Aktien erheblich an Wert verloren hatten, verkaufte A im Februar 2013 die Aktien für insgesamt 10 EUR (0,01 EUR pro Stück) an Y. Im Gegenzug erwarb er von Y wertlose Aktien.

    Im März 2013 wurden die Aktien aus dem Depot des A ausgebucht und in das Depot der Y übertragen. Die Bank behandelte den Übertrag wie eine Veräußerung und setzte zur Ermittlung der Kapitelertragsteuer und Solidaritätszuschlag die sog. Ersatzbemessungsgrundlage an, die bei 30 % der Anschaffungskosten wegen fehlenden Börsenpreises lag.

    A beantragte für das 2013 die Berücksichtigung des Verlustes aus dem Aktienverkauf i. H. v. 4.675 EUR (= 4.685 EUR ./. 10 EUR).

    Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch und lehnte die Anerkennung des Veräußerungsverlustes ab.

    Das Finanzgericht gab der Klage statt.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof ...

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