[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Wechselkursschwankungen: Auswirkung auf die Ermittlung von Erträgen?

    Ein Kapitalanleger erzielt sonstige Einkünfte aus Leistungen, wenn er seine Edelmetallbestände zeitweise auf Banken überträgt und zu einem von vornherein festgelegten Rückkaufpreis zurück erwirbt. Für die Umrechnung gilt der Zeitpunkt der Veräußerung.

    Hintergrund

    Der Kläger verfügte im Privatvermögen über Edelmetallbestände auf Metallkonten bei Schweizerischen Banken. Die Konten wurden in US-Dollar geführt. In den Jahren 2003 bis 2005 übertrug der Kläger bestimmte Teilmengen seiner Bestände an die Banken und erhielt dafür einen festgelegten Verkaufspreis ausgezahlt. Zeitgleich war vereinbart worden, dass der Kläger die Teilbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt, und zwar wenige Monate nach dem Verkauf, zu einem festgelegten Rückkaufpreis zurückerwirbt (Termingeschäft). Verkauf und Rückkauf wurden buchungstechnisch auf den Metallkonten abgewickelt, sodass in US-Dollar abgerechnet wurde. Der Rückkaufpreis lag in den allermeisten Fällen unter dem Verkaufspreis, sodass der Kläger mit seinen Geschäften Erträge erwirtschaftete.

    Das Finanzamt war der Meinung, dass zur Ermittlung der Erträge bei jeder Veräußerung und bei jedem Wiederankauf eine Umrechnung von US-Dollar in EUR zu erfolgen hat. So wirkten sich Wechselkursschwankungen auf die Erträge aus.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht entschied, dass die Erträge aus den Edelmetall-Pensionsgeschäften sonstige Einkünfte aus Leistungen darstellten. Das Entgelt bestand in der positiven Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Rückkaufpreis. Es wurde für eine vom Pensionsgeber, dem Kläger, erbrachte Leistung gezahlt – und zwar für die zeitlich befristete Überlassung der Edelmetallbestände an den Pensionsnehmer, also die Bank. Im Gegensatz zum Finanzamt kam das Finanzgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass nicht jeder Verkauf und Rückkauf separat von US-Dollar in EUR umgerechnet werden musste. Vielmehr musste die positive Differenz zwischen Verkaufspreis und Rückkaufpreis allein zum Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt und umgerechnet werden.

  2. Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung: Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb?

    Wird ein Gewerbebetrieb gegen die Zahlung einer Zeitrente veräußert, stellt sich die Frage, ob der Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb darstellt. Der Bundesfinanzhof nahm in einem aktuellen Urteil nachträgliche Betriebseinnahmen an.

    Hintergrund

    X war bis 2009 Gesellschafter einer KG. Die KG veräußerte im Jahr 2009 ein Grundstück für 1.500.000 EUR. Für den auf X entfallenden Gewinnanteil wurde die Verrentung des Kaufpreises in Form von 123 monatlichen Zahlungen mit einem Zinssatz von 5 % p. a. vereinbart. Diese dienten laut Kaufvertrag der Altersversorgung des X.

    Das Finanzamt sah die Grundstücksveräußerung und die anschließende Anwachsung aufgrund des Ausscheidens der Komplementär-GmbH aus der KG als einheitlichen Vorgang an und rechnete X einen entsprechenden Veräußerungsgewinn zu. Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 wählten die Eheleute die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach dem Zuflussprinzip.

    Erstmals für das Jahr 2011 beantragten die Eheleute, den in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteil nicht mehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen den Gesamtbetrag als nachträgliche Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des X. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

    Entscheidung

    Die Revision der Kläger vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsveräußerung (Sofortbesteuerung) und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses (Zuflussbesteuerung).

    Die Voraussetzungen für die Wahl der Zuflussbesteuerung waren vorliegend erfüllt. Das Finanzamt hat das Vorliegen einer Betriebsveräußerung bindend festgestellt.

    Die als Teil der Zeitrente dem X zufließenden Zinsen sind wie die Tilgungsanteile nachträgliche Betriebseinnahmen. Denn die Forderung auf Zahlung der Zeitrente bleibt bei Wahl der Zuflussbesteuerung eines Veräußerungsgewinns auch nach dem Ende der gewerblichen Tätigkeit weiterhin Teil des...

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