[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Durchschnittsatzbesteuerung: Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen aus Aufhebungsvertrag

    Wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eine Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung einer Abnahmeverpflichtung für landwirtschaftliche Erzeugnisse erhält, unterliegt diese der Durchschnittsatzbesteuerung.

    Hintergrund

    Die Klägerin ist eine GbR und führt einen landwirtschaftlichen Gemüseanbaubetrieb. Zwischen ihr und einer "Obst- und Gemüse GmbH & Co. KG" (OG KG) bestand seit 2011 ein Vertrag, aufgrund dessen die OG KG verpflichtet war, regelmäßig 70 % der von der Klägerin erzeugten Ware zu durchschnittlichen Preisen abzunehmen und zu vermarkten. Die Klägerin war wiederum verpflichtet, die Qualitätsanforderungen der OG KG zu erfüllen und diese zu beliefern. Der Vertrag konnte ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2015, gekündigt werden.

    Mit Vertrag vom 30.6.2013 einigten sich die Klägerin und die OG KG in einem schriftlichen Vertrag auf eine "Gesamtbereinigung der Verhältnisse" zwischen den Vertragsparteien und auf die Aufhebung des Lieferungsvertrags zum 31.5.2013 bzw. 1.6.2013. Alle wechselseitigen Rechtsansprüche – insbesondere alle Rechte und Pflichten aus dem Anlieferungsverhältnis – wurden durch den Vertrag abgegolten, soweit dort nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde.

    Zum Ausgleich der aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung entstehenden Einbußen musste die OG KG eine Zahlung i. H. v. 110.000 EUR zzgl. 10,7 % Umsatzsteuer an die Klägerin leisten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abstandszahlung mit dem Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerlich zu erfassen ist.

    Entscheidung

    Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die vereinbarte Zahlung i. H. v. 110.000 EUR für den Ausgleich der aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung entstandenen Einbußen nicht der Regelbesteuerung unterliegt.

    Aufgrund der getroffenen Vereinbarung war zunächst von einem entgeltlichen Leistungsaustausch auszugehen. Die Zahlung war nach dem Wortlaut der Vereinbarung darauf gerichtet, die entstehenden Einbußen zu kompensieren. Gegenleistung ist danach der Verzicht auf die bis dahin bestehende Abnahmeverpflichtung, die ordentlich frühestens zum 31.12.2015 hätte gekündigt werden können.

    Die zu zahlende Vergütung rührt somit unmittelbar aus der Tätigkeit der Klägerin. Die Vertragsparteien haben im Aufhebungsvertrag die Entschädigung für denjenigen Zeitraum vereinbart, bis eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre. Somit ist die Zahlung nicht vergleichbar z. B. mit dem Verkauf des Anlagevermögens, sondern ist als Ersatz gleichzusetzen mit den aus dem Verkauf der selbsterzeugten Waren erzielten Umsätzen.

    Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist, dass der Umsatz "im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes" ausgeführt wurde. Eine Zuordnung hängt davon ab, ob die Tätigkeit dem Wesen nach im Rahmen des Betriebs ausgeführt worden ist. Durch den Aufhebungsvertrag wurde insbesondere die Verpflichtung der OG KG, Ware bei der Klägerin abzunehmen, beendet – die Abstandszahlung ist daher dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zuzuordnen.

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